Jagd und Hund  

Hunde wollen oft jagen, dürfen es aber nicht. Jägern sind deshalb jagende Hunde, die keine Jagdhunde sind, ein Dorn im Auge. Allein die - wenn auch nur vermeintliche - Absicht eines zivilen Hundes, seinem Instinkt zu folgen und damit unerlaubt in das dem Jäger vorbehaltene Recht einzugreifen, ist oft geeignet, den Unmut des Waidmannes zu erregen - und in weiterer Folge die Gerichte zu beschäftigen. Aber : Wann jagt nun ein Hund eigentlich und wann nicht ? Diese Frage mußte von Höchstgerichten sowohl in der Schweiz, wie in Österreich geklärt werden:

"Ein Hund jagt nicht schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, daß er unter gewissen Voraussetzungen jagen könnte."

(Schweizerisches Bundesgericht, BGE 106 IV 314; Welser 2001)

Nun ja - aber wie ist das mit allfälligen "Jagdabsichten" unserer vierbeinigen Freunde ... ? Hier wußte der Oberste Gerichtshof (zu 2 Ob 97/58) schon 1958 eine überzeugende Antwort:

"Auch wenn sich allfällige "Jagdabsichten" eines Hundes nicht ausschließen lassen, kann ein sitzender Hund, der nicht jagt, sondern eben sitzt, nicht als jagend bezeichnet werden."

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Frau sein in Europa ...  

Wer ganz sicher ist, daß er mit seiner Rechtsauffassung richtig liegt, sollte sich mit den negativen Entscheidungen nationaler Instanzen keineswegs zufriedengeben. Dann gilt es, sich zur vollständigen Klärung wichtiger Rechtssachverhalte vertrauensvoll an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu wenden. Nicht selten kommt man nämlich dort zu geradezu bahnbrechenden Erkenntnissen - wie in diesem Fall:

"Die Verweigerung der Einstellung wegen Schwangerschaft, kommt nur Frauen gegenüber in Betracht."

- Wer hätte das gedacht ... ?

(Gerichtshof der EG, 8.11.1990; C 177/88; BB 10/1991; RDB 15.7.1999; Welser 2001)

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"Geh in Oasch !" - rein rechtlich gesehen ...  

"Rechtliche Beurteilung: In der Verwendung des Wortes "Oasch" muß nicht unbedingt eine Ungehörigkeit oder Beleidigung liegen.Der Wiener Sprachgebrauch kennt eine Reihe von Composita mit dem Wort "Oasch", die keineswegs etwas Ordinäres oder Vulgäres bedeuten und die auch keinerlei Beleidigung auszudrücken geeignet sind. Dies sind etwa die Ausdrücke "a Oaschfoi" = eine große Menge ... Auch der Ausdruck, etwas sei "Oasch" bezeichnet nichts Unanständiges, sondern drückt lediglich aus, daß es sich um eine unerfreuliche oder schlechte Sache handle. Der Ausdruck "in Oasch" ... bezeichnet nun in der gegenständlichen Verwendung lediglich, daß der Angesprochene gegen den anderen keine Chance habe, daß er abziehen könne, daß er keinen Erfolg haben werde, daß er überhaupt verschwinden könne. Wie oben ausgeführt, haftet der Verwendung des Wortes "Oasch" per se keine Ungehörigkeit an. Zum Inhalt des verwendeten Ausdrucks ist zu sagen, daß er, wie oben gezeigt, lediglich die Aussichtslosigkeit des Unterfangens des Angesprochenen zum Inhalt hat und somit auch nicht als unanständiges Ansinnen oder als Beleidigung gewertet werden kann."

BG Fünfhaus, 22.1.1980, 6 C 813/79

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Hunde als Schutz gegen Autodiebe  

Autobesitzer sind bekanntlich verhalten, ihr Fahrzeug durch wirksame Maßnahmen gegen Diebstahl abzusichern; wie - das weiß der Oberste Gerichtshof:

"Die Überlassung eines Kfz mit unversperrten Türen und steckengelassenem Zündschlüssel an einen entsprechend abgerichteten Wachhund, mit dessen Verläßlichkeit aufgrund seines bisherigen Verhaltens gerechnet werden kann, ist eine wirksame Maßnahme gegen Fahrzeugdiebstahl."

(OGH 11.1.79, 7 Ob 73/78; ZVR 1980/44)

Ein Hund ist gut - aber noch besser sind zwei Hunde, denn:

"Abziehen des Zündschlüssels, Versperren des Kfz und Verwahren der Schlüssel in einer Kassette in einem von zwei Hunden bewachten Büroraum sind wirksame Mittel gegen Fahrzeugdiebstahl."

(OGH 8.4.1986, 14 Ob 42/86; ZVR 1987/109; Welser 2001)

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Kurven ...  

"Die Meinung der belangten Behörde, auch ein gerades Straßenstück wäre als Teil einer vorangehenden oder nachfolgenden Kurve anzusehen, widerspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, zumal das Wesen einer Kurve - im Gegensatz zu einer Geraden - in ihrer Krümmung liegt."

(VwGH 15.5.81, 02/3161/80)

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Scheidungsrecht - Zwischen Trieb und Verzeihung  ...  

Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens hat man bekanntlich verwirkt, wenn die vorgeworfene Eheverfehlung nachträglich verziehen wurde.
Dazu eine Entscheidung, die einmal mehr beweist, daß die gemeinhin als trocken und etwas realitätsfremd geltende Jurisprudenz eine gewisse Lebensnähe ja doch nicht vermissen läßt:

"Voraussetzung ist, daß der andere Kenntnis von der Eheverfehlung in ihrer gesamten Auswirkung hat. Aus einer vereinzelten triebhaften Wiederaufnahme des Geschlechtsverkehrs ist noch nicht zwingend eine Verzeihung abzuleiten."

Na eben, schließlich hatte der/die Ex ja auch einzelne gute Eigenschaften ...

(Entscheidungssammlung Ehe- und Familienrecht; EF 48.807)

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Ehebruch als Besitzstörung  

Ehebruch ist bekanntlich nicht strafbar. Aber eine Möglichkeit dem Konkurrenten vielleicht doch noch eins auszuwischen, wäre die Besitzstörungsklage ... weiß das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien:

"Das Klagebegehren, der Beklagte habe den Kläger dadurch, daß er sein Ehebett benützt, im ruhigen Besitz gestört, ist berechtigt, obwohl die Ehefrau des Klägers der Benützung zustimmte, weil durch die Benützung des Ehebetts durch den Beklagten dem Kläger die Benützung unmöglich gemacht und ihm daher die Benützung entzogen wurden."

(LGZ Wien, 8.7.1981; EF-Slg 38.466)

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Freie Meinungsäußerung vs. Unlauterer Wettbewerb ...  

(Entscheidung des OGH 24. 11. 1998, 4 Ob 302/98).

"Bei Äußerungen im Kontext des § 7 UWG erscheint ein strenger Maßstab angebracht. Die Herabsetzung eines anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen kann nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden. Das Recht auf freie Meinungsäußerung bedeutet keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den guten Ruf des Betroffenen herabzusetzen."

Der Chefredaktur eines Wochenmagazins war in einem Zeitungsartikel mit dem Satz "Mit sehr viel Bildung hat er sein Hirn sicher nicht belastet" charakterisiert worden. Der OGH erachtete diese Äußerung als objektiv auf ihre Richtigkeit hin überprüfbare, konkludente Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, das wirtschaftliche Fortkommen des Betreffenden zu beeinträchtigen. Der OGH betont neuerdings, daß derartige Äußerungen so auszulegen sind, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei "ungezwungener Auslegung" verstanden werden.

(Rainer Tahedl)

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Der Strohhut ...  

Entscheidung des ASG Wien v. 18. 12. 1990 (25 Cga 72/90):

"Ein Entlassungsgrund im Sinne des § 82 GewO liegt nicht vor, wenn sich ein Arbeitnehmer (Kellner) weigert, einen Strohhut als Dienstkleidung zutragen."

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Zwischenmenschliches ...  

"Besucher einer Peep-Show werden durch Tänzerinnen unterhalten, die sich nicht bloß entkleiden und einfachste Bewegungsabläufe ausführen, sondern die den Betrachtern Unterhaltung durch rhythmische Bewegungen und durch die Darstellung von Praktiken und Verhaltensweisen aus dem Gebiet der zwischenmenschlichen Beziehungen bieten. Dennoch sind solche Veranstaltungen nicht den Begriffen Theater oder Zirkusvorführungen zuzuordnen."

(VwGH 14.10.1991, 91/15/0069)

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Privatentnahme auf dem Klo ...  

(VwGH 20.11.1996, 89/13/0259; SWK 23/24,80 ;Welser 2000)

"Der Betriebsinhaber, der in den Betriebsräumen das WC benützt, tätigt dadurch keine Privatentnahme."

(Zur Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre im Zusammenhang mit steuerlicher Abzugsfähigkeit).

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Wieviel Rechtsauskünfte des Finanzministeriums wert sind ...  

Die Vorgeschichte:

Ein Abgabenpflichtiger holte vor Abgabe seiner Steuererklärung eine Rechtsauskunft beim Finanzministerium ein und hielt sich in der Folge genau an das, was man ihm dort gesagt hatte ...

Die Entscheidung des VwGH:

"Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels ... wird schließlich von der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darin erblickt, daß der angefochtene Bescheid im Gegensatz zu einer ... Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen steht. Es trifft zwar zu, daß ein Verstoß gegen das Prinzip von Treu und Glauben eintreten kann, wenn ein Abgabepflichtiger sein steuerliches Verhalten einer abgabenrechtlichen Rechtsauskunft entsprechend einrichtet. Mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften vermögen derartige Äußerungen die Nichtanwendung zwingender gesetzlicher Regelungen - auch für den Einzelfall ­ nicht zu rechtfertigen ... Das genannte Prinzip kommt damit in Bereichen, die von bindenden Rechtsvorschriften erfaßt sind, nicht zu Wort."

Mit einem Wort:

Auf eine Rechtsauskunft des Finanzministeriums kann man sich nicht verlassen !

(Kuriosum erstellt von RDB, 18.01.1999; VwGH 10.6.91,90/15/0115)

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Polizist als "AFFE" beschimpft ? ...  

Vor dem Landesgericht Feldkirch (Vorarlberg) fand ein interessanter Prozeß statt. Es ging um die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer, ein Mittelschullehrer, der Mathematik unterrichtet, im Zuge einer Verkehrskontrolle einen kontrollierenden Beamten als "AFFE" beschumpfen habe.

Die Vorgeschichte:

Im Zuge einer großangelegten Verkehrskontrolle auf der Rheintalautobahn wurde auch der angeklagte Verkehrsteilnehmer angehalten. "Ein Schwarm Gendarmeriebeamte" so der Angeklagte "hätten provozierend sein Auto umstellt" und seinen Wagen eine halbe Stunde auf Herz und Nieren untersucht. Trotz allem sei kein Mangel festgestelltworden. .

Der entscheidende Fehler: Nach der Dienstnummer gefragt...

Immerhin dauerte die amtliche Gesundenuntersuchung an dem Fahrzeug derart lang, daß der Fahrzeuglenker einen Beamten um die Dienstnummer befragte. Der Beamte soll diese nur widerwillig und bewußt langsam herausgerückt haben und als der Fahrzeuglenker auf die Nummer blickte, habe dieser Kugelschreiber und Notizblock unverrichteter Dinge wieder eingesteckt und zum Beamten mehrfach bemerkt: "AFFE!" Der Gendarmeriebeamte berichtete auch, er habe den Eindruck gehabt, daß ihn der Angeklagte mit der Frage nach der Dienstnummer nur provozieren wollte. Er habe gar kein Interesse an der Nummer gehabt und sie auch nicht notiert.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten eine Amtsehrenbeleidigung nach § 117 StGB vor. Der Anklage hatte sich auch der "beleidigte" Gendarmeriebeamte angeschlossen. Er bemerkte, daß er dank des Rechtsschutzes der Freiheitlichen Polizeigewerkschafter seine Ehre und die der Kollegenschützen könne.

Der Angeklagte bestritt vehement, den Gendarmen einen Affen genannt zu haben.

Da es sich um einen ersten Prozeß mit einer Rechtsschutzdeckung durch die freiheitlichen Polizeigewerkschafter handelte, hatte diese Pressevertreter und viele Polizeikollegen zum Prozeß gebracht. Der Verhandlungssaal war randvoll und waren die rechtskundigen Polizeikollegen trotz wiederholter Ermahnungen durch den Vorsitzenden kaum von Zwischenrufen und beifälligem bzw. ablehnenden Gemurmel abzubringen. Im Saal wurde es dann aber mäuschenstill, als der Angeklagte wörtlich erklärte: "Ich habe auf dem Ausweis die Dienstnummer 45.054 gelesen. Als Mathematiker weiß ich, daß diese Nummer im System des Hexadezimalsystems mit den Buchstaben A,F,F und E also 'AFFE' übersetzt wird. Diese einprägsame Nummer mußte ich mir nicht aufschreiben und habe sie mehrmals einfach halblaut memoriert.

Der Richter fällte daraufhin einen Freispruch, da die Regeln des Hexadezimalsystems (siehe unten) selbst im Mathematikbuch seines Sohnes nachzulesen seien.

Die freiheitliche Polizeigewerkschaft wird nun auf ihren Prozeßkosten sitzenbleiben.

Der Rechtsverteter des Gendarmen, selbst ein Funktionär der FPÖ, gab keine Erklärung ab. Unter den anwesenden Exekutivbeamten wurde Verärgerung laut und dem schelmischen Mathematikprofessor war die Freude ins Gesicht geschrieben.

Hexadezimalsystem: "45.054 = AFFE"

Das Hexadezimalsystem ist ein Stellenwertzahlensystem mit der Basiszahl 16.
Für die ersten 10 Ziffern werden die dezimalen Ziffern 0 bis 9, für die Werte 10 bis 15 die ersten Buchstaben des Alphabetes (A, B, C, D, E und F) benutzt. Da es sich um ein Zahlensystem handelt, das formal dem Dezimalsystem entspricht, kann man jede Quantität durch eine einfache Hexadezimalzahl beschreiben. Der dezimale Wert einerHexadezimalzahl berechnet sich wie folgt:

AFFE = Ax163 + Fx12 + Fx161 + Ex160
= 10x4096 + 15x256 + 15x16 + 14x1
= 40 960 + 3840 + 240 + 14
= 45 054

(Eingesandt von Heinrich Heinez © 1999 DER STANDARD www.derstandard.at )

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Rumtopf vor dem Höchstgericht  

Eingelegte Früchte sind keine alkoholischen Flüssigkeiten

"In alkoholischen Flüssigkeiten eingelegte, nicht völlig zerkleinerte und nicht mit untergeordneter Bedeutung gegenüber dem flüssigen Anteil der Gesamtsache ausgestattete Früchte unterliegen nicht der Getränkesteuer, weil die Gesamtsache nicht als Flüssigkeit angesehen werden kann."

(Kuriosum erstellt von RDB, 15.12.1999; § 1 Wr. GetränkesteuerG 1971)

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Beschießen mit Essensresten  

(OLG Wien 24. 9. 1993, 33 Ra 96/93 ; § 82 lit f GewO)

"Das gegenseitige Beschießen mit Essensresten beim gemeinsamen Mittagessen von Gesellen und Lehrlingen stellt dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn es der betrieblichen Übung entspricht"...

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Höhere Position  

"Für die Qualifikation eines Dienstnehmers als Aufseher im Betrieb kommt es nicht darauf an, ob er sich, z.B. als Kranführer, in einer örtlich höheren Position befindet, sondern darauf, ob er andere Betriebsangehörige oder einen Teil des Betriebes überwacht."

(OGH 30.8.1989, 9 Ob A 229/89; RDB 1.3.2000)

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Beim Befahren einer Weingegend muß nicht mit alkoholisierten
  Fußgängern auf der Fahrbahn gerechnet werden.  

Aus einer Entscheidung des OLG Wien (25 Bs 302/82; §§ 3, 5, 76StVO), deren trauriger Anlaßfall ein tödlicher Verkehrsunfall in einer Weingegend war:

"Dem Erstgericht ist zwar grundsätzlich beizupflichten, daß bei Verkehrsdelikten im Rahmen der Strafzumessung eher ein strengerer Maßstab anzuwenden ist; dies kann jedoch nicht soweit führen, daß - wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird - bei Befahren einer Weingegend gleichsam immer mit alkoholisierten Fußgängern auf der Straße gerechnet werden muß und daher vorwiegend aus generalpräventiven Gründen keine Geldstrafe verhängt werden könne.

Die Einhaltung eines derartigen Grundsatzes müßte wohl weitgehend zu einer Lahmlegung des Verkehrs in manchen Gegenden führen. Vielmehr muß vorliegend sogar ein erhebliches Mitverschulden des Getöteten, der in alkoholisiertem Zustand 1.3 m vom rechten Fahrbahnrand (in Fahrtrichtung der Angekl. gesehen) entfernt gegangen ist, angenommen werden."

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Ganz normale Steuerehrlichkeit  

"Der von der Beschwerdeführerin behauptete Erfahrungssatz, "das Normale bei einem Menschen" sei "seine Steuerehrlichkeit", findet in der forensischen Praxis der mit Abgabensachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofs keine rechte Bestätigung."

(VwGH 29.5.1996, 93/13/0300 SWK 1997 R 17)

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Reinigungsarbeiter oder Zuhälter ?  

"Bestreitet ein Zuhälter seinen Lebensunterhalt aus dem Betreiben eines Bordells, das von seiner Frau als Photoatelier geführt wird, so bewirkt die angebliche Verrichtung von Reinigungsarbeiten durch den Mann in diesem Bordell keine versicherungspflichtige Beschäftigung, wenn er dort in Wirklichkeit nicht als Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiter, sondern als Zuhälter in Erscheinung tritt."

(VwGH 3.6.1997, 95/08/10/0048; RDB 14.4.2000))

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"Rössl-Wirtin" oder Kassierin ?  

Ein Theaterkritiker einer bekannten Bundesländer-Tageszeitung berichtete über eine Premiere von Ralph Benatzkys Operette "Im Weißen Rössl"  im Landestheater und ließ dabei an der Hauptdarstellerin ("Rössl-Wirtin") kein gutes Haar. Unter anderem beschrieb er deren Darbietung mit folgenden Worten: "Sie ist so gut wie nicht vorhanden: keine Stimme, kein Spiel, kein Ausdruck, die Dame gehört an die Kasse eines Selbstbedienungsrestaurants, nicht aber ins Weiße Rössl".

Die Dame klagte. Auf Unterlassung, Widerruf und Verdienstentgang. Die Sache ging bis zum Obersten Gerichtshof, wo die Klage jedoch unter anderem mit folgender Begründung abgewiesen wurde:

"Das Urteil eines Theaterkritikers, eine Sängerin ("Rössl-Wirtin") sei so gut wie nicht vorhanden, sie gehöre an die Kasse eines Selbstbedienungsrestaurants, nicht aber ins "Weiße Rössl", ist nicht als echte Empfehlung an die Sängerin aufzufassen, nun Kassierin zu werden."

(OGH 18.5.1995, 6 Ob 20/95); Welser 2000)

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