Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 1999

Seit dem Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes im Jahr 1993 erfolgte die erste umfangreiche Novelle dieses Gesetzes, die teils bereits 1999, teils mit 1.Jänner bzw. 1.Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Einige wesentliche Änderungen sollen in der Folge kurz besprochen werden.

Identitätsausweis für alle ÖsterreicherInnen (§ 35a SPG)  

Erstmals wurde die Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines amtlichen Lichtbildausweises geschaffen, der ausschließlich zum Nachweis der eigenen Identität gilt und dessen Ausstellung nicht aus inhaltlichen Gründen (wie etwa bei Führerscheinen, Personalausweisen oder Reisepässen) versagt werden kann.Voraussetzung ist lediglich die österreichische Staatsbürgerschaft .

"§ 35a (1) Auf Antrag haben Bundespolizeidirektionen und ... Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz (Art.6 Abs. 3 B-VG) in ihrem Sprengel haben, einen Identitätsausweis auszustellen, der deren Namen, Geschlecht, Geburtsdaten und Geburtsort (Identitätsdaten) sowie Lichtbild und den Ort des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises enthält."

Durch den Hinweis auf Artikel 6 Abs. 3 Bundesverfassungsgesetz ist klargestellt, daß damit nicht der Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes gemeint ist. Es haben somit auch alle Obdachlosen, sofern sie österreichische Staatsbürger sind, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Identitätsausweises.

Wegweisungsrecht: "Betretungsverbot" statt Rückkehrverbot
  und neue Fristen seit 1.1.2000 (§ 38 a SPG)  

Durch die Änderung der Bezeichnung "Rückkehrverbot" in "Betretungsverbot" wird klargestellt, daß sich ein derartiges Verbot auch auf Orte beziehen kann, an denen die gefährdete Person nicht wohnt (z.B. Wohnungswechsel nach Bedrohung in der gemeinsamen Wohnung). Außerdem wurde dem § 38 a (2) SPG als letzter Satz angefügt:

"Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, daß der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun." Dies ermöglicht dem Weggewiesenen beispielsweise die Abholung von persönlichen Dokumenten in Begleitung eines Polizisten.

Die Fristen für die Geltung eines Betretungsverbots wurden dahingehend geändert, daß ein Betretungsverbot nunmehr grundsätzlich 10 Tage (bisher 7 Tage) nach seiner Anordnung endet, bei Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung 20 Tage (bisher 14 Tage) danach.

DNA-Analysen im Zuge erkennungsdienstlicher Behandlung
  (§§ 64 ff SPG)  

Gemäß § 64 (2) ist - neben der Abnahme von Fingerabdrücken, der Anfertigung von Lichtbildern und Personenbeschreibung sowie Stimm- und Schriftprobenerhebung - auch die Vornahme eines Mundhöhlenabstrichs als erkennungsdienstliche Maßnahme vorgesehen.

Die Voraussetzungen für erkennungsdienstliche Maßnahmen regelt § 65 (1) SPG:

"(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint."

Die Voraussetzungen für DNA-Analysen sind in § 67 SPG beschrieben:

"(1) Die DNA eines Menschen darf ... nur ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben und wenn ... erwartet werden kann, dieser werde bei der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden."

Die diesbezügliche rückwirkende Erfassung regelt eine Übergangsbestimmung in § 96 (3):

"Von Menschen, bei denen in bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen Angriff die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 nach Inkrafttretung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 vorliegen, darf genetische Information im Rahmen einer erkennungs-dienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn

1. der Betroffene wegen der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlichen strafbaren Handlung verurteilt worden ist, es sich hiebei um ein Verbrechen (§17 StGB) handelt und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder wenn

2. eine Strafverfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens infolge mangelnder Zurechnungsfähikkeit des Betroffenen unterblieben ist."

Rückwirkende Erkennungsdienstliche Behandlung in der Praxis

Durch die neue Übergangsbestimmung ist somit unter den darin genannten Voraussetzungen eine erkennungsdienstliche Behandlung auch nach Abschluß eines gerichtlichen Strafverfahrens möglich. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß es sich dabei um ein vor dem 1.10.1997 vorsätzlich begangenes Verbrechen (§ 17 StGB - mit mehr als 3 Jahren Strafdrohung) handelt. Nun sind bundesweit Bemühungen um rückwirkende erkennungsdienstliche Behandlung (DNA-Analyse) zu verzeichnen.

Die Betroffenen werden in der Regel von der örtlich zuständigen Exekutive (nach Erhebung des Aufenthaltsorts aus dem Melderegister) entweder angerufen oder schriftlich geladen. Dazu muß festgestellt werden, daß Zwangsmaßnahmen sowohl bei Nichtbefolgen der Ladung (Vorführung) als auch bei Verweigerung des Mundhöhlenabstrichs (Zwangsabnahme) zulässig sind. Überdies kann eine Verweigerung vor Ort leicht als Tatbestand des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt gewertet werden.

Gemäß § 95 Abs. 5 SPG hat die Behörde die Betroffenen über den Zweck der Maßnahme und die Dauer der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten sowie über deren (vorzeitige) Löschungsmöglichkeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck wurden bereits von einzelnen Polizei- und Gendarmeriestellen Informationsblätter erstellt und verteilt. Einige davon haben sich aber leider nach eingehender Überprüfung nicht nur als inhaltlich völlig unzureichend, sondern auch als den gesetzlichen Erfordernissen keineswegs entsprechend erwiesen.


Sicherheitspolizeigesetz : Änderungen erweitern Polizeibefugnisse  

Seit 1.Oktober 2000 sind Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes in Kraft, die die sicherheitspolizeilichen Befugnisse zur Abwehr "krimineller Verbindungen" und zur "erweiterten Gefahrenerforschung" nicht unbeträchtlich ausweiten und - gleichsam in staatsbürgerkundlicher Hinsicht - recht interessant sind:

Neudefinition des Begriffs "Kriminelle Verbindung"  

Nach § 16 (1) Z. 2 SPG liegt eine "kriminelle Verbindung" vor "sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen".

(Anmerkung: Dabei ist es ohne Belang, in welchem Maß die Handlungen strafbar sind ! Rechtlich gesehen, handelt es sich somit bei einer Runde von 3 Haschischrauchern um eine kriminelle Verbindung im Sinne des Gesetzes).

Zur Abwehr derartiger "Verbindungen" dürfen die Sicherheitsbehörden gem. § 53 SPG nicht nur personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten sowie gem. § 54 SPG Auskünfte einholen und Observationen durchführen, sondern - für den Fall, daß eine mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Straftat "zu erwarten"ist - auch "verdeckt" ermitteln und Bild- und Tonaufzeichnungen einsetzen ("Lauschangriff").

"Erweiterte Gefahrenerforschung"  

Die "erweiterte Gefahrenerforschung" ist in der neuen Bestimmung des § 21 (3) SPG definiert und besteht in der "Beobachtung von Gruppierungen", in deren Umfeld mit Kriminalität "zu rechnen ist", die "mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden" ist.

(Anmerkung: Dabei ist keinerlei Anhaltspunkt erforderlich, daß tatsächlich eine kriminelle Handlung bevorsteht; es reicht, wenn lediglich damit "zu rechnen" ist !)

Auch hier gelten die erweiterten Befugnisse der Exekutive hinsichtlich Datenermittlung, Auskunftseinholung und Observation (siehe oben). Lediglich "verdeckte Ermittlung" sowie Bild- und Tonaufzeichnungen sind bei der "erweiterten Gefahrenerforschung" unzulässig.

Rechtsschutzbeauftragter  

Um die rechtliche Kontrolle der mit "erweiterter Gefahrenerforschung", verdeckter Ermittlung und allenfalls mit entsprechender Bild- und Tonaufzeichnung befaßten Sicherheitsorgane sicherzustellen, hat der Innenminister einen Rechtsschutzbeauftragten zu bestellen. Seiner Bestellung, seiner Qualifikation und seinen Aufgaben ist ein recht umfangreicher Abschnitt in der Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes gewidmet (§§ 62a, 62b Abs. 1-8). Welche Möglichkeiten dieser Rechtsschutzbeauftragte in der Praxis hat, wieviel an tatsächlichem Rechtsschutz durch ihn gewährleistet werden kann, wird sich wohl erst in Zukunft erweisen. Er hat jedenfalls Informationsrecht, Berichtspflicht gegenüber dem Innenminister und - in eingeschränktem Umfang - Beschwerderecht an die Datenschutzkommission.

Entsprechend groß dimensioniert, ist auch ein Feigenblatt geeignet, die Scham zu verhüllen.

[partner]

 
Exclusive Partner Beamtendarlehen, Kredit für beamte, günstige Sportartikel, Super 8 auf DVD, Lastminute Reisen, Baufinanzierung, Personalberatung, Kleinanzeigen, Suchmaschinen Marketing, Ger-Link - Ihr Suchportal, Branchenbuch, wallpaper, Recht.Rechtsanwalt, Versicherungsvergleich, Kläranlage, Solaranlagen, Übersetzung mit Polyglot Übersetzer, Shopping
TIPP Vergleich Online | Versicherung Kompass | Finanzberater | Finanztip | Versicherung Ratgeber | Online Kredit Informationen | Versicherungs Verzeichnis