"Treffsicher" gegen den internationalen Trend:
Jugendstrafrecht wurde verschärft

Österreich wäre nicht Österreich... Während man sich anderswo Gedanken darüber macht, wie man seitens der Justiz mit den sehr spezifischen Problemen der Straffälligkeit junger Erwachsener umgeht, will man es hierzulande besser wissen: Auf Initiative der Mitte-Rechts-Koalition wird das Fehlverhalten 18- bis 19jähriger härter bestraft. Damit werden junge Täter bereits der vollen Härte des Erwachsenenstrafrechts ausgeliefert, obwohl deren Delikte - den Umständen und ihrer Art nach ­ sehr oft Ausdruck massiver sozialer Anpassungsprobleme sind und somit eher den Charakter typischer Jugendstraffälligkeit haben.

Um der (in ihrer Sinnhaftigkeit nur schwer nachvollziehbaren) Äquivalenz zwischen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Mündigkeit willen, wird jungen Menschen bereits mit 18 jeglicher Schutz des Jugendstrafrechts entzogen. Als Folge davon werden in Österreich künftig mehr junge Menschen eingesperrt werden, als je zuvor. Alles nach dem Motto: Wer Geschäfte machen, ein Auto lenken oder zur Wahl gehen will, der hat gefälligst auch wie ein Erwachsener bestraft zu werden. - So, als hätte das eine mit dem anderen auch nur irgendetwas zu tun.

Die wesentlichsten strafrechtlichen Auswirkungen für 18- bis 19-jährige, die mit der Einschränkung des Anwendungsbereiches des Jugendgerichtsgesetzes verbunden sind:

- Im Regelfall Verdoppelung der Strafdrohung;
- Berücksichtigung generalpräventiver Bedenken;
- keine Berücksichtigung “besonderer Gründe” bei der Strafbemessung und
- keine (teil)bedingte Strafnachsicht bei mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe;
- kein Schuldspruch ohne/unter Vorbehalt der Strafe
- Einschränkung der Möglichkeiten diversioneller Erledigung.

Diesen maßgeblichen Verschärfungen steht nur ein geringfügiger Ausbau des in Ansätzen vorhandenen Strafrechtes für junge Erwachsene gegenüber:

- Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann nur bei Vollendung des 21. Lebensjahrs zum Tatzeitpunkt verhängt werden;
- kein Mindeststrafmaß bei einer Höchststrafdrohung bis zu 5 Jahren;
- der Milderungsgrund der Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist besonders zu berücksichtigen.

Auf halbem Weg zu einem Heranwachsenden-Strafrecht
  stehengeblieben  

Der Kernbereich des Jugendgerichtsgesetzes ist nunmehr auf die Altersgruppe der Unter-18-jährigen eingeschränkt. Was nach Vorliegen des Ministerialentwurfs so aussah wie eine Verschärfung des Jugendstrafrechts - ist genau das geworden. Dies auch nachdem die von Expertenseite massiv geforderte "Milderung" des Übergangs zum Erwachsenenstrafrecht in Ansätzen letztlich doch noch Berücksichtigung fand.
Im Zuge der vorangegangenen Diskussion wurde nicht nur von Richtern, Staatsanwälten und Universitätsprofessoren, sondern auch von zahlreichen Experten auf dem Gebiet der Psychologie und der Sozialarbeit die Bedeutung der Altersgrenze von 19 Jahren bei der Anwendung des Jugendstrafrechts herausgestrichen und die Notwendigkeit einer Änderung nachdrücklich verneint. Es bestand einhellige Meinung darüber, daß für den Fall der Herabsetzung der Altersgrenze auch in Österreich, wie in den meisten europäischen Ländern, ein eigenes Heranwachsenden-Strafrecht (für über 18-jährige junge Erwachsene) geschaffen werden sollte. Die Botschaft wurde zwar gehört - was fehlte, war weniger der Glaube, als der politische Wille.

Herausgekommen ist ein Gesetz, das objektiv kaum Veränderungen für die Altersgruppe der 14 bis 18-jährigen gebracht hat, nicht ganz unerhebliche Verbesserungen für 20 bis 21-jährige, aber massive Verschärfungen für die Gruppe der 19-jährigen.

Das Gesetz sieht zwar die Anwendung wesentlicher Verfahrensbestimmungen des JGG auch für Personen bis zum 21.Lebensjahr vor, es gibt aber kaum materiellrechtliche Sonderbestimmungen für diese Altersgruppe: So wurde zwar die lebenslange Freiheitsstrafe ausgeschlossen und eine Höchststrafe von 20 Jahren festgesetzt, zu einer generellen Absenkung des Strafrahmens (etwa um ein Drittel) konnte man sich jedoch nicht durchringen. Will man aber einigermaßen adäquat auf die in der Diskussion vielstrapazierte "Adoleszenzkrise" reagieren, bedarf es nicht nur der Änderung der Verfahrensbestimmungen, sondern auch des materiellen Rechts: Der Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft (§ 6), Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13), die Berücksichtigung besonderer Gründe (§ 14), die Bestimmungen betreffend bedingte Entlassung (§ 17), und Veröffentlichungsverbot nach § 7a Mediengesetz müßte dann auch auf diese Personengruppe angewendet werden können.

Was hier vorliegt, ist ein Kompromiß, mit dem keiner so recht zufrieden ist: Weder die Fachleute in Sachen Jugendkriminalität auf der einen, noch die in jedem nichtinhaftierten Rechtsbrecher ein Sicherheitsrisiko wähnenden Scharfmacher auf der anderen Seite.

Mit einem Wort: eine österreichische Lösung.

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