Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei jugendlichen
  Beschuldigten  

§ 35
(1) Über Jugendliche ist die Verwahrungs- und die Untersuchungshaft (§§ 175, 180 StPO) nichtzu verhängen oder aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck durch familienrechtliche oderjugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§180 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältniszur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
(2) Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umständekann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.
GJGG(3) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes oder des Geschworenengerichtes fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaftbefindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf dieUntersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetztwerden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
(4) Von der Anhaltung eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie ein für den Jugendlichenallenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen, essei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

(BGBl 1993/526)

§ 36
(1) Muß die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung des Gefangenenhauses zu vollziehen. Für die Anhaltung gelten, soweit im folgenden nichts anderesbestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.
(2) Nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht kann die Haft mit Zustimmung des Jugendlichen auch in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen werden, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Nachteile für das Strafverfahren und für den Jugendlichen nicht zu befürchten sind. Die Überstellung hat nach Einholung einer Äußerung des Vorsitzenden auf Anordnung des Bundesministeriums für Justizzu erfolgen, nachdem dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegebenworden ist.
(3) Jugendliche Häftlinge sind, soweit nicht wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfallsvon solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten ist. Vonder Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen, wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten zubesorgen wäre und er ohne Gefahr für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam verwahrtwerden kann.
(4) Jugendliche Häftlinge sind zu beschäftigen und, soweit es möglich und tunlich ist, zuunterrichten.

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