Verständigungen  

§ 33
(1) Von der Einleitung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen. Weitere Verständigungen des Jugendwohlfahrtsträgersin derselben Sache sind nur vorzunehmen, wenn dieser darum ersucht. Das Vormundschafts-oder Pflegschaftsgericht ist von der Einleitung und von der Beendigung des Verfahrens gegeneinen Jugendlichen zu verständigen. Sind Verfügungen nach § 2 Abs. 1 getroffen worden, sosind dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht nach Beendigung des Verfahrens dieerforderlichen Abschriften oder Ablichtungen aus den Strafakten zu übermitteln.
(2) Legt die Staatsanwaltschaft eine Anzeige aus den in den §§ 4 oder 6 genannten Gründenzurück oder sieht sie deshalb oder nach den §§ 90c, 90d, 90f, 90g StPO) von der weiteren Verfolgung ab, so hat sie eine Abschrift oder Ablichtung der Anzeige dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu übermitteln.
(3) Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder der Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter, daßgegen den Beschuldigten bei verschiedenen Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so habensie die beteiligten Gerichte davon zu verständigen.
(4) Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zueiner mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einermit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon diezuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.
(5) Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:
1. soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,
2. daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenübereiner Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder
3. daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entwedera) die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oderb) der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.
(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, § 25 des Suchtgiftgesetzes 1951 und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleibenunberührt.

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen
  gegen Erwachsene  

§ 34
GG(1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsachezuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
JGG(2) Wenn aber
1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselbenstrafbaren Handlung betreffen,
2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oderkann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.

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