§ 28
(1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichenoder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworne angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.
(2) Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengerichtmuß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.
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Örtliche Zuständigkeit |
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§ 29
Für Jugendstrafsachen und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des 21. Lebens-jahres begangen worden sind, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigtezur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Besondere Eignung für Jugendstrafsachen |
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§ 30
Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte müssen über daserforderliche pädagogische Verständnis verfügen und sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen.
FÜNFTER ABSCHNITT
Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
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Anwendung der allgemeinen Bestimmungen |
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§ 31
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.
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Besondere Verfahrensbestimmungen |
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§ 32
(1) Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.
(2) Ein Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehaltder Strafe nicht zulässig.
(3) Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nichtder Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
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