Jugendgerichtsbarkeit in Graz und Linz  

§ 24
(1) Für den Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz besteht ein selbständiges Jugendgericht. Dieses Gericht ist berufen:
1. zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, beidenen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgenist;
2. zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.
(2) Das Jugendgericht Graz ist dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz unterstellt. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den ihm übertragenen Strafsachen ist aber dasLandesgericht für Strafsachen Graz berufen.
(3) Für die Sprengel der Bezirksgerichte Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung ist das Bezirksgericht Linz-Land berufen:
1. zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, beidenen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgenist;
2. zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

Jugendschutzsachen  

§ 25
Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten obliegt auch die Gerichtsbarkeit über Erwachsene wegen der §§ 198 und 199 StGB, wenn durch die Tatausschließlich oder überwiegend Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind.

Sachliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen  

§ 27
(1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des 21. Lebens-jahres begangen worden sind, obliegt dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
1. wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
2. in den Fällen, in denen gemäß § 5 Z 2 lit. a auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafeerkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahrbeträgt.
(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichter und Schöffengericht sowiezwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht. Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen

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