Berücksichtigung besonderer Gründe  

§ 14
Bei der Anwendung der §§ 6, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderenGründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlicherscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Nachträglicher Strafausspruch  

§ 15
(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist die Strafe auszusprechen, wenn dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiterenstrafbaren Handlungen abzuhalten. Die Strafe kann auch ausgesprochen werden, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnungaus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfersentzieht.
(2) Wird im Falle des Abs. 1 keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, obbereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind.
(3) Ein nachträglicher Strafausspruch muß spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecheranhängigen Strafverfahrens erfolgen. Daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehenwird, hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen.

§ 16
(1) Der nachträgliche Ausspruch der Strafe bedarf eines Antrages der Staatsanwaltschaft. Überdiesen Antrag entscheidet in den Fällen einer neuerlichen Verurteilung das in diesem Verfahrenerkennende Gericht (§ 494a StPO), sonst das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, nachmündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Verhandlung und das Urteil haben sich insoweit auf dieFrage der Strafe und die Gründe für ihren nachträglichen Ausspruch oder dessen Unterbleibenzu beschränken.
(2) Gegen die Abweisung des Antrages, die Strafe nachträglich auszusprechen, stehen der Staatsanwaltschaft dieselben Rechtsmittel zu wie gegen den Ausspruch der Strafe.

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