Rücktritt von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der
  Strafprozeßordnung (Diversion)  

§ 7
(1) Nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 hat die Staatsanwaltschaft bei Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung eines Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehungstrafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und die übrigen in derStrafprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Eine Einstellung des Verfahrensdurch das Gericht (§ 90b StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten zulässig.
(2) Die Zahlung eiunes Geldbetrags (§ 90c StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wennanzunehmen ist, daß der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Verdächtigeselbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.
(3) Gemeinnützige Leistungen (§ 90e Abs.1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden,wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruchnehmen.
(4) Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Verletzten nicht voraus.
(5) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs.3, 90d Abs.3, 90f Abs.2, und 90g Abs.1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeitdes Jugendlichen und darauf zu achten, daß sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

§ 8
(entfällt)

§ 9
(entfällt)

§ 10
(entfällt)

§ 11
(entfällt)

Schuldspruch ohne Strafe  

§ 12
(1) Wäre wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Strafe zu verhängen, so hat das Gerichtvon einem Strafausspruch abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch alleingenügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2) Das Absehen vom Ausspruch einer Strafe ist im Urteil zu begründen und vertritt den Ausspruch über die Strafe (§ 260 Abs. 1 Z 3 StPO). Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe

§ 13
(1) Der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe ist für eine Probezeitvon einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügenwerden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeitbeginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
(2) Die Entscheidung, daß der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmtwird, ist in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Sie vertritt den Ausspruch über die Strafe(§ 260 Abs. 1 Z 3 StPO).
(3) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafezu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkundezuzustellen, die in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihmauferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, derentwegen eine Strafe nachträglichausgesprochen werden kann.


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