DRITTER ABSCHNITT

Jugendstrafrecht

Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen  

§ 4
(1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
(2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn
1. er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
2. er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechtsgeboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder
3. die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen.

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten  

§ 5
Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:
1. Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
2. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
a) wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,
b) sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
3. An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
4. Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfteherabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.
5. Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfteherabgesetzt.
6. Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadensrichtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit siedas Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.
7. Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 42 StGB ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.
8. Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.
9. Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe vonmehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.
10. In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.

Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft  

§ 6
(1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn weitere Maßnahmen,insbesondere solche nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 in Verbindung mit § 7, nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Einsolches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
(2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigtenund deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der Verdächtige zu verständigen, daß von der Verfolgung abgesehen wordenist.
(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Voruntersuchungoder Erhebung der Anklage bis zum Schluß der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einervon Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluß einzustellen.

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