Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener
  vorbeugender Maßnahmen  

§ 57
Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen an Jugendlichen hatin den nach den §§ 158 und 159 des Strafvollzugsgesetzes für den Vollzug dieser Maßnahmenan Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichenbestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt demBundesministerium für Justiz (§ 161 des Strafvollzugsgesetzes). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt demSinne nach hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einer vorbeugenden Maßnahmeuntergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

Behandlung jugendlicher Strafgefangenerg  

§ 58
(1) Bei Ausführungen und Überstellungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Strafgefangenemöglichst nicht vor der Öffentlichkeit bloßgestellt wird. Wenn nicht im einzelnen Fall Bedenkenbestehen, sind Ausführungen und Überstellungen von Beamten in Zivilkleidung durchzuführen. Weibliche Gefangene sind nach Möglichkeit von Beamtinnen zu begleiten.
(2) Jugendliche Strafgefangene sind ihrer körperlichen Entwicklung entsprechend reichlicher zuverpflegen.
(3) Wenn es die Witterung gestattet, haben sich jugendliche Strafgefangene, die nicht im Freienarbeiten, täglich, andere jugendliche Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen mindestens zwei Stunden im Freien zu bewegen, wobei diese Zeit womöglich zur körperlichen Entwicklung durch Leibesübungen, Sport und Spiel zu verwenden ist. Bei schlechter Witterung ist zu diesem Zweck von den dafür geeigneten Räumlichkeiten innerhalb der Anstalt Gebrauch zu machen.
(4) Jugendliche Strafgefangene sind nur mit Arbeiten zu beschäftigen, die auch erzieherischnützlich sind. Sie sind insbesondere auch zu Arbeiten im Freien heranzuziehen. Zu Arbeitenaußerhalb der Anstalt dürfen jugendliche Strafgefangene nur verwendet werden, wenn sie dabeider Öffentlichkeit nicht in einer Weise ausgesetzt sind, die geeignet ist, ihr Ehrgefühlabzustumpfen. Die tägliche Arbeitszeit ist durch mindestens zwei längere Erholungspausen zuunterbrechen.
(5) In den Sonderanstalten haben die Strafgefangenen regelmäßigen Unterricht zu erhalten. Inanderen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist im Jugendstrafvollzug Unterricht zuerteilen, soweit das möglich und tunlich ist. Der Unterricht hat die Beseitigung von Mängeln der Pflichtschulbildung der Strafgefangenen anzustreben und darüber hinaus ihre Allgemeinbildungzu fördern. Die Erfolge des Unterrichtes sind in geeigneter Weise festzustellen. Die Zeit desUnterrichtes ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(6) Die Bestimmungen über einen generellen Ausschluß Strafgefangener vom Paketempfang (§91 Abs. 3 zweiter und dritter Satz des Strafvollzugsgesetzes) sind auf jugendlicheStrafgefangene nicht anzuwenden.
GJGG(7) Jugendliche Strafgefangene dürfen wenigstens jede Woche einen Besuch in der Dauervon einer Stunde empfangen.
(8) Jedem in Einzelhaft angehaltenen jugendlichen Strafgefangenen ist täglich mindestens zweimal Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(9) Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes darf nur für die Dauer von höchstens zwei Wochenverhängt werden.
(10) Für die Behandlung Jugendlicher, an denen eine mit Freiheitsentziehung verbundenevorbeugende Maßnahme vollzogen wird, gelten die Abs. 1 bis 9 dem Sinne nach.

(BGBl 1993/799)

Abweichen vom regelmäßigen Jugendstrafvollzug  

§ 59
Erfordert die Eigenart eines jugendlichen Strafgefangenen ein Abweichen vom regelmäßigen Strafvollzug, so hat der Anstaltsleiter die notwendigen Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und dieses Abschnittes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die dem Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.

Kosten des Strafvollzuges  

§ 60
Die Arbeitsvergütung ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weisewie Erwachsenen gutzuschreiben. Im übrigen sind sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.

(BGBl 1993/799)

Jugendgerichtsgesetz - JGG

(Die Gesetze liegen im PDF-Format vor. Sollte der Acrobat-Reader auf Ihrem System nicht installiert sein, steht er zum kostenlosen Download bereit)

 

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