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Anstalten für den Jugendstrafvollzug |
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§ 55
(1) Freiheitsstrafen an Jugendlichen sind in den dafür bestimmten Sonderanstalten, in anderen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen womöglich in besonderen Abteilungen, zu vollziehen.
(2) Jugendliche Strafgefangene sind von erwachsenen Strafgefangenen, die nicht dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zu trennen. Von der Trennung kann jedoch abgesehenwerden, soweit den Umständen nach weder eine schädliche Beeinflussung noch eine sonstige Benachteiligung der jugendlichen Strafgefangenen zu besorgen ist.
(3) Dem Vollzug an jugendlichen Strafgefangenen in dafür bestimmten Sonderanstalten oderbesonderen Abteilungen anderer Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen dürfen, soweitdavon weder eine schädliche Beeinflussung noch eine sonstige Benachteiligung derjugendlichen Strafgefangenen zu besorgen ist,
1. erwachsene Strafgefangene unter zweiundzwanzig Jahren unterstellt werden und
2. Strafgefangene, die im Jugendstrafvollzug anzuhalten sind, bis zur Vollendung desvierundzwanzigsten Lebensjahres unterstellt bleiben. Ist im Zeitpunkt der Vollendung desvierundzwanzigsten Lebensjahres voraussichtlich nur noch ein Strafrest von nicht mehr alseinem Jahr zu vollstrecken oder wäre die Überstellung in eine für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Erwachsenen bestimmte Anstalt den Umständen nach mit besonderen Nachteilen für den Strafgefangenen verbunden, so kann der Strafgefangene auch noch zur Vollstreckung des Strafrestes dem Jugendstrafvollzug unterstellt bleiben. In keinem Fall darf ein Strafgefangener, der das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, dem Jugendstrafvollzugunterstellt bleiben.
(4) Die Entscheidung darüber, ob erwachsene Strafgefangene dem Jugendstrafvollzug unterstelltwerden sollen, steht dem zur Anordnung des Strafvollzuges zuständigen Gericht zu, das von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, eines seiner Angehörigen oder des Leiters der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in der der Verurteilte angehalten wird, zu entscheidenhat. Der Leiter dieser Anstalt ist, wenn der Antrag nicht von ihm gestellt wurde, zu hören.
(5) Die Entscheidung darüber, ob ein erwachsener Strafgefangener dem Jugendstrafvollzugunterstellt bleiben soll, steht dem Anstaltsleiter zu, wenn der Strafgefangene die Freiheitsstrafevoraussichtlich noch vor Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebenjahres verbüßt haben wird, sonst dem Bundesministerium für Justiz.
(6) Alle für jugendliche Strafgefangene geltenden Bestimmungen sind auf die dem Jugendstrafvollzug unterstellten älteren Strafgefangenen anzuwenden. Diese sind jedoch auf ihr Ansuchen durch den Anstaltsleiter vom Schulunterricht zu befreien.
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Zuständigkeitg |
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§ 56
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind in Sonderanstalten zuvollziehen, es sei denn, daß die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges in einer anderen Anstaltbesser wahrgenommen werden können. Hat jedoch der Verurteilte im Zeitpunkt des Strafantrittes das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann die Freiheitsstrafe auch in einerallgemeinen Strafvollzugsanstalt oder in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden. Die Bestimmung der Anstalt, in der die Strafe zu vollziehen ist, obliegt dem Bundesministeriumfür Justiz (§§ 10, 134 des Strafvollzugsgesetzes). Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit fürden Vollzug von Freiheitsstrafen, die wegen einer Jugendstraftat ausgesprochen werden, nachden allgemeinen Vorschriften.
(2) Soweit Sonderanstalten oder besondere Abteilungen für jugendliche Strafgefangeneweiblichen Geschlechtes nicht bestehen, sind Freiheitsstrafen an solchen Jugendlichen in den allgemeinen Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäusern zu vollziehen.
(3) Der Entlassungsvollzug an Jugendlichen und an erwachsenen Strafgefangenen, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, kann auch in gerichtlichen Gefangenenhäusern erfolgen (§ 10 Abs. 1 Z 2 des Strafvollzugsgesetzes).
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