SIEBENTER ABSCHNITT
Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug

Anwendung der allgemeinen Bestimmungene  

§ 51
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten fürden Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer
  Berufsausbildung zu ermöglichen  

§ 52
Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des 21. Lebnsjahres istunter den Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes ist ein Aufschub des Vollzugesder Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn diesnotwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluß seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.

Aufgaben des Jugendstrafvollzuges  

§ 53
Im Jugendstrafvollzug sollen die Gefangenen zu einem den Gesetzen und den Erfordernissendes Gemeinschaftslebens entsprechenden Verhalten erzogen werden. Wenn es die Dauer der Strafe zuläßt, sollen sie in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch ihrerbisherigen Tätigkeit und ihren Neigungen entsprechenden Beruf ausgebildet werden.

Besondere Eignung für den Jugendstrafvollzug  

§ 54
Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen sollen überpädagogisches Verständnis verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betrachtkommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet sein.

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