SECHSTER ABSCHNITT
Jugendgerichtshilfe


Wesen der Jugendgerichtshilfe  

§ 47
(1) Die Jugendgerichtshilfe unterstützt nach Maßgabe dieses Abschnittes die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie, wenn siemündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen als Zeugen zu vernehmen.

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe  

§ 48
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesonderedamit betrauen,
1. alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind;
2. an einem außergerichtlichen Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung vongemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;
3. über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheiteines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge zu erstatten und bei Gefahr im Verzugunmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen;
4. die für die Entscheidung über die Verhängung und Aufrechterhaltung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft über den Beschuldigten maßgeblichen Umstände zu ermitteln;
5. in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten.

Organe der Jugendgerichtshilfe  

§ 49
(1) Für den Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtetwerden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nachdem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betrautwerden.
(2) Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.

Stellung der Jugendgerichtshilfe  

§ 50
(1) Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude dienötigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen. Die Gerichte haben diesen Personen die erforderlichen Auskünfte zuerteilen und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen, Einsicht in die Akten zugewähren.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des § 74 Z 4 StGB gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilungzu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungenverpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist als verbotene Veröffentlichung nach § 301 StGB zuahnden.


Zurück Weiter
 
Exclusive Partner Beamtendarlehen, Kredit für beamte, günstige Sportartikel, Super 8 auf DVD, Lastminute Reisen, Baufinanzierung, Personalberatung, Kleinanzeigen, Suchmaschinen Marketing, Ger-Link - Ihr Suchportal, Branchenbuch, wallpaper, Recht.Rechtsanwalt, Versicherungsvergleich, Kläranlage, Solaranlagen, Übersetzung mit Polyglot Übersetzer, Börsenforum.de, Shopping
TIPP Verglech Online | Versicherung Kompass | Finanzberater | Finanztip | Versicherung Ratgeber | Online Kredit Informationen | Versicherungs Verzeichnis