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Kosten des Strafverfahrens |
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§ 45
(1) Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oderteilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.
(2) Im Falle eines außergerichtlichen Tatausgleichs ist von einem Pauschalkostenbeitrag nach §388 StPO abzusehen, wenn die Zahlung dieses Betrags das Fortkommen des Jugendlichenerschweren würde.
§ 46
(1) Ist einem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3StGB) und hat weder er selbst noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungenaus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung einesöffentlich-rechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteterversichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat er nicht zu erbringen. Die Entscheidungüber die Übernahme der Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gerichtzu.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs.1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nachbürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festsetzen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.
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Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener |
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§ 46 a
(1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. § 28 ist anzuwenden.
(2) Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46 und 48 Z 1 und 4 sowie 49 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurdebeziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr nochnicht vollendet hat, entsprechend.