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Öffentlichkeit der Hauptverhandlung |
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§ 42
(1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auchauszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.
(2) Neben den in § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, eindem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, derJugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.
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Besondere Jugenderhebungen |
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§ 43
(1) Die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alleanderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenartdienen können, sind zu erforschen. Solche Erhebungen haben zu unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigtenentbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen soll der Beschuldigte durch einen Arzt oder Psychologenuntersucht werden.
(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, der Staatsanwalt und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfangdürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zubefürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 41).
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Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage |
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§ 44
(1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Strafbare Handlungen, die sonst nurauf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können, hat auf dessen Antrag die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder umberechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Verletzten willengeboten ist. Der Antrag kann nur binnen der Frist, die zur Erhebung der Privatanklageoffenstünde, gestellt werden.
(2) Der Privatbeteiligte ist nicht berechtigt, statt der Staatsanwaltschaft die Anklage wegen einer Jugendstraftat zu erheben.
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