(5) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung vonRechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen dem Verteidiger zu,
1. wenn ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichenverdächtig oder überwiesen ist oder wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen imStrafverfahren beistehen kann;
2. in der Hauptverhandlung, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicherVertreter erschienen ist.
(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer vom Gericht angeordneten Untersuchungshandlung oder zur Hauptverhandlung erschienen, so ist anzunehmen, daß der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, daßsich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge und Rechtsmittel kann dernach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb derFrist einbringen, die dem verständigten Elternteil offensteht.
(BGBl 1993/526)
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Notwendige Verteidigung |
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§ 39
(1) Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitiggesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 41Abs. 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:
1. im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten für das gesamte Verfahren;
2. im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn und solange sich der Jugendliche in Untersuchungshaft befindet oder dies sonst im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.
(2) Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen Verfahren können, wenn sich der Jugendliche nichtin Untersuchungshaft befindet und die Beigebung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Verteidigers nicht möglich oder tunlich ist, auch andere geeignete Personen berufen werden, diezur Übernahme der Verteidigung bereit sind.
(3) Ein von einem Geschworenengericht oder einem Gerichtshof erster Instanz gefälltes Urteil, mit dem ein Jugendlicher schuldig gesprochen wird, ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Jugendlichen anwesend war.
(BGBl 1993/526)
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Mitwirkung des Bewährungshelfers |
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§ 40
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden.
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Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit des Jugendlichen |
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§ 41
(1) Das Gericht kann anordnen, daß ein jugendlicher Beschuldigter während einzelner Erörterungen in der Hauptverhandlung, von denen ein nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchtenist, den Verhandlungssaal zu verlassen hat.
(2) Haben sich während der Abwesenheit des Beschuldigten neue Verdachtsgründe gegen ihnergeben, so ist er darüber nach seiner Rückkehr, jedenfalls aber vor Schluß des Beweisverfahrens, bei sonstiger Nichtigkeit zu vernehmen. Die übrigen in seiner Abwesenheitgepflogenen Erörterungen sind ihm nur mitzuteilen, soweit es zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren erforderlich ist.