Beiziehung einer Person des Vertrauens  

§ 37
(1) Der Befragung eines Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen. Über dieses Rechtist der Jugendliche so rechtzeitig zu belehren, daß ihm dessen Ausübung ermöglicht wird, spätestens jedoch vor Beginn der Befragung oder Vernehmung, im Fall der Festnahmebei dieser oder unmittelbar danach. Erforderlichenfalls ist die Befragung oder Vernehmung bis zum Eintreffen der Vertrauensperson aufzuschieben, solange das mit dem Zweck der Befragung oder Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, daß damit eine unangemessene Verlängerungeiner Anhaltung verbunden wäre.
(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.
(3) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist.

(BGBl 1993/526)

Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters  

§ 38
(1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden, Tatsachen vorzubringen und Fragen und Anträge zu stellen oder Untersuchungshandlungen zugezogen zu werden, stehtdieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Soweit der Beschuldigte das Recht hat, Einsicht in die Strafakten zu nehmen und von ihnen Abschriftenherzustellen, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter zu, es sei denn, daß er der Beteiligung an der strafbaren Handlung verdächtig ist. Im Falle eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 soll dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit zueiner Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Verpflichtungenübernimmt.
(2) Mitteilungen nach den §§ 90c Abs.4, 90d Abs.4 und 90f Abs.3 StPO sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 90d Abs.1 und 90f Abs.1 StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenndessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist dergesetzliche Vertreter gegebenenfalls auch nach § 90j StPO zu belehren oder von der Anordnungeiner mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine Teilnahmeempfohlen werde.
(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für dengesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem die Frist für den Jugendlichen beginnt. Ist demgesetzlichen Vertreter die Entscheidung bekanntzumachen, so läuft sie von dem Tag, an demsie ihm eröffnet wird, es sei denn, daß die Entscheidung in einer mündlichen Verhandlungergangen ist, an welcher der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigungnicht teilgenommen hat.
(4) Ist dem Gericht bekannt, daß Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten jemandanderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so stehen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rechte auch diesem zu.

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