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Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über dieRechtspflege bei Jugendstraftaten
(Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG)
ERSTER ABSCHNITT
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Begriffsbestimmungen |
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§ 1
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichenbegangen wird;
4. Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.
ZWEITER ABSCHNITT
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Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen |
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Allgemeines
§ 2
(1) Wird einem Unmündigen oder Jugendlichen eine mit Strafe bedrohte Handlung angelastetund ist aus diesem Anlaß eine Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung zu besorgen, so istzu prüfen, ob familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen erforderlich sind.
(2) Ob Verfügungen nach Abs. 1 zu treffen sind, entscheidet das Vormundschafts- oderPflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedochdas Strafgericht.
Verfahren
§ 3
Entscheidet das Strafgericht über Verfügungen nach § 2 Abs. 1, so sind dieverfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung 1975 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anzuwenden:
1. Dringend gebotene Verfügungen können sogleich getroffen werden. Jedenfalls anläßlich derdas Verfahren erledigenden Entscheidung hat das Gericht durch Beschluß auszusprechen, obdie getroffene Maßnahme aufrecht bleibt, geändert oder durch andere Maßnahmen ersetzt wird.
2. Verfügungen sind mit Beschluß zu treffen. Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter, inder Hauptverhandlung das erkennende Gericht, sonst der Vorsitzende zu entscheiden.
3. Vor der Verfügung hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu hören. Ferner sind der Jugendliche, die Erziehungsberechtigten, die Pflegeeltern, ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer und, wenn eine besondere Einrichtung für Jugendgerichtshilfe (§ 47) besteht, auch diese zu hören, es sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügungdas Wohl des Jugendlichen gefährdet wäre.
4. Beschlüsse nach Z 2 sind auch dem Jugendwohlfahrtsträger sowie allen Personenzuzustellen, deren Rechte und Pflichten von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind.
5. Gegen Beschlüsse nach Z 2 steht das Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu, das binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzubringen ist. Die Beschwerde steht der Staatsanwaltschaft, dem Jugendwohlfahrtsträger, dem Jugendlichenund allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Minderjährigen Nichtigkeitsbeschwerdegegen ein Urteil erheben können oder denen die Entscheidung gemäß Z 4 zuzustellen ist.
6. Die Beschwerde kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschlußergangen ist. In diesem Fall oder wenn sonst gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erhoben wird, entscheidet derfür deren Erledigung zuständige Gerichtshof auch über die Beschwerde.
7. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht jedochin seiner Entscheidung aussprechen, daß einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkungzukomme und daß die Entscheidung sofort wirksam werde.
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| Jugendgerichtsgesetz |
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Gefährlicher Angriff |
Wird einem Unmündigen oder Jugendlichen eine mit Strafe bedrohte Handlung angelastetund ist aus diesem Anlaß eine Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung zu besorgen, so ist zu prüfen, ob familienrechtliche oder jugendwohlfahrts
rechtliche Verfügungen erforderlich sind. |
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