Fremdengesetz :
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Menschenrechtskonvention verhindert Ausweisung wegen |
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rechtswidrigen Aufenthalts |
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Bei der Ausweisung wegen rechtswidrigen Aufenthalts muß die Behörde unter Berücksichtigung des jeweils zu entscheidenden Einzelfalles näher begründen, warum sie einen mit der Ausweisung verbundenene Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützen Rechte (Achtung des Privat- und Familienlebens) als dringend geboten erachtet.
(VfGH vom 12.06.2001; B 394/01)
Zur Vorgeschichte dieser tatsächlich bahnbrechenden Entscheidung:
Eine türkische Staatsangehörige kam seinerzeit mit einem Touristenvisum nach Österreich, wo ihr Ehegatte ebenfalls türkischer Staatsbürger bereits seit 1988 ununterbrochen und rechtmäßig lebte und arbeitete. Nachdem sie zwischenzeitlich drei Kinder zur Welt gebracht hatte, wurden nun über die Mutter und ihre drei Kinder wegen rechtswidrigen Aufenhalts Ausweisungsbescheide erlassen.
Der VfGH sah in diesem konkreten Fall eine Verletzung des durch Art. 8 der Menschenrechtskonvention garantierten Schutzes des Privat- und Familienlebens und hob die Bescheide auf.
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Art. 8 EMRK: |
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" (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Daß der Aufenthalt einer türkischen Mutter mit ihren drei Kindern weder die nationale Sicherheit, noch die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl, die Moral oder die Freiheitsrechte anderer gefährdet, liegt wohl auf der Hand ...
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Drittstaatenangehörige aus Nicht-EWR-Ländern: Kein |
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Aufenthaltstitel für unselbständige Beschäftigung erforderlich |
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Der VfGH hat die Wortfolge "...sofern sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 verfügen ..." in § 1 (2) lit I AusländerbeschäftigungsG als Verfassungswidrig aufgehoben, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Nicht-EWR-Bürger als sogenannte Drittsataatenangehörige von österreichischen Staatsbürgern müssen somit ebenso wenig, wie Drittstaatenangehörige von EWR-Bürgern vor Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung einen Aufenthaltstitel nachweisen.
(VfGH vom 20.6.2001, kundgemacht im BGBl. I Nr. 115/2001)
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Suchtmittelgesetz Widerruf des Strafaufschubs bei |
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"Therapieunwilligkeit" erst nach vergeblicher Mahnung |
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In § 39 (5) Z.1 SMG heißt es: " Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterläßt, sich ihr weiterhin zu unterziehen."
Was es mit dem "Nichtunterziehen" bzw. dem "Unterlassen, sich weiterhin zu unterziehen" auf sich hat, geht nun aus einer Entscheidung des OLG Wien ziemlich eindeutig hervor:
Der Widerruf eines Strafaufschubs nach § 39 (5) Z. 1 SMG setzt Therapieunwilligkeit voraus, die auch in Elementen von Dauer und Beharrlichkeit ihren Ausdruck gefunden hat, wobei von einem Therapieabbruch auf Dauer in der Regel insbesondere nach aufgenommener Behandlung nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Gericht durch nachdrückliche Mahnung die Fortsetzung der Therapie vergeblich nahegelegt hat.
(OLG Wien, 22.12.2000; 23 Bs 458/00)
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Vorläufige Zurücklegung der Anzeige (§ 35 SMG) und vorläufige |
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Einstellung des Verfahrens |
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(§ 37 SMG)
Im Falle neuerlichen Erwerbs/Besitzes einer geringen Menge Suchtmittel zum Eigengebrauch ist § 35 (1) SMG nicht anwendbar. Eine neuerliche Anzeigezurücklegung kann nur in Ausnahmefällen unter der Voraussetzung nicht schwerer Schuld zulässig sein, wenn sie nicht weniger geeignet erscheint, von weiteren Suchtmittelvergehen abzuhalten, als eine Verurteilung.
Im Anlaßfall wurde eine Verdächtige im Zusammenhang mit einer geringen Menge Cannabis angezeigt, worauf der Bezirksanwalt die Anzeige unter Voraussetzung der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustands zurücklegte. Wegen des positiven Ergebnisses einer Harnprobe stellte der Bezirksanwalt einen Strafantrag und die Verdächtige wurde nach § 27 (1) SMG verurteilt. Nachdem eine verspätet eingebrachte Berufung zurückgewiesen wurde, erhob die Generalprokuratur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und führte darin aus, daß aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts (zwingende Zurücklegung !) der § 35 (1) SMG auch bei wiederholtem Erwerb/Besitz einer geringen Menge Suchtmittels anzuwenden sei.
Der OGH verwarf jedoch diese Überlegungen und kam zu dem oben dargestellten Ergebnis.
(OGH 11.1.2000, 14 Os 165/99)
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Apropos SMG : Keine Weisung "Nachweis der Drogenfreiheit"! |
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Die Erteilung einer Weisung, innerhalb der Probezeit den Nachweis der Drogenfreiheit zu erbringen, ist unzulässig.
Da im Rahmen des Suchtmittelgesetzes die "ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands" als gesundheitsbezogene Maßnahme, welche auch Harnproben beinhaltet, vorgesehen ist, wird - in Analogie dazu - auch die "ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands" als Inhalt einer Weisung nach § 51 StGB durchaus für zulässig erachtet, sofern der/die Betroffene dem zugestimmt hat, nicht aber eine Weisung mit der Verpflichtung zum "Nachweis der Drogenfreiheit".
(OGH 10.11.1993, 13 Os 134/93)
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Ein Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung darf erst dann eingeleitet werden, wenn begründete Bedenken gegen den Bestand einer Lenkerberechtigung bestehen (z.B. mangelnde gesundheitliche Eignung nach § 8 FSG).Der Ausgang eines Strafverfahrens wegen eines Suchtmittelvergehens nach § 27 SMG betrifft grundsätzlich keine Vorfrage für die Entziehung der Lenkerberechtigung.
Eine Verurteilung nach § 27 SMG (Anm.: nur § 27, nicht § 28 ff.; siehe FSG) reicht für die Einleitung eines Entzugsverfahrens nicht aus. Dafür wären Anhaltspunkte für das Lenken eines KFZ in einem durch Rauschgift beeinträchtigten Zustand oder für das Unvermögen zur Einschränkung des Rauschgiftkonsums auf ein die Fähigkeit zum Lenken eines KFZ nicht beeinträchtigendes Maß notwendig. Der Umstand der Verurteilung wegen eines Drogendelikts nach § 27 SMG allein stellt hier keinen begründeten Anhaltspunkt dar.
Gleiches gilt für die Aufforderung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens.
In derselben Entscheidung hat der VwGH erkannt, daß auch für die Aufforderung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen müssen, daß der Inhaber der Lenkberechtigung die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken eines KFZ nicht mehr besitzt. Auch hier sind allein aus einer Verurteilung nach § 27 SMG nicht genügend begründete Bedenken abzuleiten.
(VwGH 24.8.1999, 99/11/0092)
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Sozialhilfe - Regress beim geschiedenen Ehegatten (§ 42 NÖ SHG) |
Der Regress des Sozialversicherungsträgers beim geschiedenen Ehegatten ist auch nach Unterhaltsverzicht im Zuge der Scheidung möglich.
Ein Regress des Sozialversicherungsträgers ist unter den in § 42 NÖ SHG geregelten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn im Rahmen der Ehescheidung zivilrechtlich wirksam auf Unterhalt verzichtet wurde.
(VwGH 21.9.1999, 96/08/0236)
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"Sichere Drittstaaten" und Amtswegige Ermittlungspflicht |
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(§ 4 Abs.2 AsylG) |
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Die Asylbehörden haben sich laufend über die faktische Situation in Drittstaaten zu informieren (etwa über periodische Berichte der österreichischen Vetretungsbehörden). Amtswissen, das aufgrund solcher Informationen entsteht, widerlegt die Regelvermutung der Drittstaatensicherheit im Sinne des § 4 (2) AsylG.
Die Behörde kann also, beim Vorliegen bestimmter rechtlicher Gegebenheiten in Drittstaaten, nicht generell davon ausgehen, daß es sich dabei um "sichere Drittstaaten" handelt. Sie hat sich vielmehr im Einzelfall kundig zu machen, ob Drittstaatensicherheit tatsächlich besteht.
(VwGH 6.7.99, 98/01/0602)
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Keine "Tätige Reue" bei versuchten Delikten (§ 167 StGB) |
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Als "Tätige Reue" gilt im allgemeinen, wenn bei bestimmten Delikten (einige Eigentumsdelikte, Datendelikte, Amtspflichtverletzungen, Geldbetrugsdelikte u.a.) der Schaden zur Gänze wiedergutgemacht worden ist, bevor die Behörde (Sicherheitsorgane, StA) vom Verschulden des Täters erfahren hat oder wenn dieser den Schaden gleichzeitig mit einer Selbstanzeige wiedergutmacht.
Der OGH hat nun in einer Entscheidung klargestellt, daß der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gemäß § 167 StGB auf bloß versuchte Straftaten (§ 15 StGB) nicht angewendet werden kann.
(OGH 11 Os 97/98 vom 27.10.1998)
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Rechtmäßige Zustellung einer Postsendung trotz Verweigerung |
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der Ausfolgung (§ 17 ZustellG) |
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Die Zustellwirkung einer nach dem Zustellgesetz ordnungsgemäß hinterlegten Sendung bleibt auch dann bestehen, wenn die Post dem Adressaten die Ausfolgung verweigert.
(OGH 14 Os 110/97 vom 7.10.97)
Im gegenständlichen Fall ging es um die Post an einen Geschäftsführer einer GesmbH, der noch nicht als solcher im Firmenbuch eingetragen war, weshalb die Post die Ausfolgung verweigerte und das Schriftstück an das Gericht zurückschickte. Es ist aber anzunehmen, daß genauso entschieden worden wäre, wenn der Empfänger seine Identität nachzuweisen nicht imstande gewesen wäre.
Zur Vermeidung von damit verbundenen negativen Rechtswirkungen ist in solchen Fällen folgendes zu empfehlen:
1. Soweit möglich, Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises (zumindest eines Identitätsausweises im Sinne des § 35 a SPG)
2. Bestätigung der Identität durch einen Zeugen (z.B. betreuender Sozialarbeiter)
3. Wenn das alles nichts hilft, wäre zu ermitteln, von welcher Behörde das Schriftstück kommt, um sich umgehend mit dieser in Verbindung zu setzen (Akteneinsicht, Wiedereinsetzungsantrag unter Beachtung der jeweiligen Verfahrensvorschriften)
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Unbescholtenheit als Milderungsgrund trotz offener Tilgungsfrist |
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zum Tatzeitpunkt |
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(§1 Abs.4 TilgG)
Ein Beschuldigter ist als unbescholten zu behandeln, wenn die Tilgung einer früheren Verurteilung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung eintritt. Dies gilt auch, wenn eine Tilgung zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung noch nicht eingetreten ist, jedoch im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eintritt. In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht die Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu werten.
(OGH 15 Os 7/99 vom 11.2.1999)
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Information des bei der Hauptverhandlung teilweise abwesenden |
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Beschuldigten (§ 427 StPO) |
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Wenn eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten begonnen wurde, dieser aber vor Verhandlungsschluß erscheint, so ist er nur auf Antrag, nicht von Amts wegen über das in seiner Abwesenheit Stattgefundene zu informieren. Eine Informationspflicht von Amts wegen ist nur dann gegeben, wenn ein Beschuldigter (Angeklagter) gemäß § 250 StPO zuvor angewiesen wurde den Verhandlungssaal zu verlassen.
(OGH 14 Os 110/97 vom 7.10.97)
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Lohnexekution: Bekanntgabe noch offener Forderungen |
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(§ 292 l Abs.2 EO) |
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Bei einer Gehaltsexekution hat der Verpflichtete das Recht, vom betreibenden Gläubiger eine Quittung über die bereits erhaltenen Beträge und die Bekanntgabe der Höhe der noch offenen Forderungen zu erhalten.Der Verpflichtete hat eine entsprechende Aufforderung schriftlich zu stellen und der Gläubiger hat darauf binnen 4 Wochen zu antworten. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Gehaltsexekution über Antrag des Verpflichteten einzustellen.Der OGH hat dazu erkannt, daß der Gläubiger in seiner Bekanntgabe sowohl Zeitpunkt und Höhe der eingelangten Zahlungen auszuweisen als auch, der Überprüfbarkeit wegen, eine staffelmäßige Zinsberechnung anzugeben hat.
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Widerruf einer bedingten Strafnachsicht : Aufforderung zur |
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Stellungnahme (§ 494a StPO) |
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Ein Bewährungshelfer, der nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, darf davon ausgehen, daß das Gericht einen Widerruf nicht in Betracht zieht.Im Falle des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht reicht es - wenn ein bestellter Bewährungshelfer keine Stellungnahme abgibt - nicht aus, daß dieser Kenntnis von jener Verhandlung hatte, in der ein Widerruf beschlossen wurde. Die Nichtabgabe einer Stellungnahme trotz Kenntnis des Verhandlungstermins ist, wenn keine Aufforderung dazu ergangen ist, daher keinesfalls als Verzicht auf Abgabe einer Stellungnahme zu deuten.
(OGH 12 Os 132/98-6))
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U-Haftverhängung (§ 180 Abs. 1 StPO) |
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Die Verhängung der U-Haft ohne Antrag der Staatsanwaltschaft stellt eine Grundrechtsverletzung dar.
Der Antrag des Staatsanwaltes auf Einleitung der Voruntersuchung und auf Erlassung eines Haftbefehls darf nicht als Antrag auf Verhängung der U-Haft gedeutet werden.
(OGH 14 Os 139/97)
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Konsumentenschutz: Sittenwidrige Vertragsbestimmungen |
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(§ 6 KSchG) |
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Eine Vertragsbestimmung "Bei Zahlungsverzug gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie 16,8 % Verzugszinsen als vereinbart ." ist gemäß § 6 (1) Z.13 u. 15 KSchG gesetzwidrig und daher gegenüber dem Verbraucher unwirksam.
(OGH 2 Ob 9/97f)
Zur Information:
1. Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern dürfen höchstens um 5 Prozentpunkte höher als die vertraglich vereinbarten Zinsen sein. (§ 6 Abs. 1 Z.13 KSchG).
2. Mahn- und Inkassospesen dürfen von einem Verbraucher nur dann eingefordert werden, wenn sie in einem zwischen ihm und dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrag gesondert und aufgeschlüsselt genannt sind und überdies aufgrund eines schuldhaften Zahlungsverzuges zur zweckentsprechenden Betreibung der Forderung notwendig waren. (§ 6 Abs.1 Z.15 KSchG).
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Entschädigung für U-Haft - Freispruch bleibt Freispruch |
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EGMR : Keine Haftentschädigung bei "Zweifelsfreispruch" ist menschenrechtswidrig
Nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (StEG 1969) besteht nicht bei jedem Freispruch ein Anspruch auf Haftentschädigung, sondern nur dann, wenn der Tatverdacht entkräftet wurde. Im Fall eines Zweifelsfreispruchs ("Freispruch aus Mangel an Beweisen") geht der Betroffene leer aus.
Aus Anlaß einer Beschwerde eines durch ein Geschworenengericht mit 7 : 1 Stimmen aus Mangel an Beweisen Freigesprochenen und der Abweisung des Antrags des zuständigen OLG auf Aufhebung des § 2 Abs. 1 lit.b ("... und der Verdacht, daß der Geschädigte diese Handlung begangen habe, entkräftet ist...") beim Verfassungsgerichtshof, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention erkannt. Die Begründung:
1. Verletzung der Unschuldsvermutung (Art.6 Abs.2 EMRK)
Die Feststellung, daß trotz eines rechtskräftigen Freispruchs der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht ausgeräumt ist, ist unvereinbar mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung.
2. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art.6 Abs.1 EMRK)
Im Entschädigungsverfahren wurde weder vor dem Landesgericht noch vor dem Oberlandesgericht eine öffentliche Verhandlung abgehalten und auch die Beschlüsse wurden nicht öffentlich verkündet.
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Zuständigkeit der Entscheidung über die nachträgliche |
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Strafmilderung (§ 410 StPO) |
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Zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs.1 StGB ist immer jenes Gericht zuständig, das in 1. Instanz erkannt hat.
Diese Zuständigkeit des Erstgerichts ist auch dann gegeben, wenn dieses Gericht ursprünglich die Strafe bedingt nachgesehen hat und die bedingte Strafnachsicht in weiterer Folge von einem anderen Gericht widerrufen wurde.
(OGH 28.9.99; 14 Os 129-131/99)
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Bedingte Strafnachsicht : Nachsicht der Unterbringung |
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entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher (§§ 22, 45 Abs.1 StGB) |
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Eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB) ist nur dann möglich, wenn die Strafe zur Gänze nachgesehen wird. Eine "teilbedingte" Strafnachsicht nach 43a StGB ist ausgeschlossen.
(OGH 19.5.99; 13 Os 179/98)
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StPO : Bei "Tateinheit" nur ein Schuldspruch ! |
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Der OGH hat festgestellt, daß mehrere strafbare Handlungen bei tateinheitlichem Zusammentreffen weder Gegenstand verschiedener Strafverfahren noch verschiedener Schuldsprüche gegen ein und den selben Beschuldigten sein können.
Anlaßfall war die Verurteilung eines Fußballfans, der "an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilgenommen hat, die darauf abzielte, daß unter ihrem Einfluß eine Körperverletzung begangen werde" (Landfriedensbruch - § 274 StGB) und dabei selbst eine Körperverletzung begangen hat (§ 83 StGB). Es erfolgte eine Verurteilung nach § 83 StGB durch das Bezirksgericht und nach deren Rechtskraft die Verhängung einer Zusatzstrafe durch das Landesgericht wegen Landfriedensbruchs nach § 274 StGB.
Nach einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mußte der Fußballfreund von der Anklage wegen Landfriedensbruchs letztlich freigesprochen werden.
(OGH 26.1.99; 14 Os 184/98)
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Beschränkte Auskunft bei Suchtmitteldelikten (§ 42 SMG) |
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Gemäß § 42 SMG unterliegen Verurteilungen nach §§ 27 (1) und 30 (1) SMG generell bereits mit ihrer Rechtskraft der beschränkten Auskunft.
Sofern ein Erwachsener nach einer dieser Bestimmungen zu einer mehr als 3-monatigen Freiheitsstrafe oder über 180 Tagsätze hinausgehenden Geldstrafe verurteilt wird, hat das Gericht die Beschränkung der Auskunft im Urteilstenor festzustellen und diese Feststellung dem Strafregisteramt mittels Strafkarte mitzuteilen.
(OGH 27.10.98; 11 Os 119/98)
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Unterlassen der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten |
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Handlung (§ 286 StGB) und Haftung für Folgen des Delikts |
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Aufgrund einer Entscheidung des OGH haftet derjenige, der gemäß § 286 StGB die Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung unterläßt, als Solidarschuldner für die Folgen des von ihm nicht verhinderten Deliktes.
(OGH 16.9.99; 6 Ob 147/99 g)
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Urkundenunterdrückung - Beweismittelunterdrückung - |
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Begünstigung (§§ 229, 295, 299 StGB) |
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Das Vernichten eines verfälschten Führerscheins ist zwar nicht Urkundenunterdrückung nach § 229 (1) StGB ("unterdrückt" in diesem Sinne kann nur eine echte und unverfälschte Urkunde werden), jedoch sind in diesem Zusammenhang die Delikte der Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295 StGB) und der Begünstigung (§ 299 StGB) denkbar.
Zu dieser Erkenntnis kam der OGH anläßlich eines Verfahrens rund um die Vernichtung eines (gefälschten) Führerscheins, wodurch u.a. der Lebensgefährte der Beschuldigten begünstigt werden sollte. Der OGH hat jedoch die Strafbarkeit nach § 299 ausgeschlossen, da hier die Begünstigung eines Angehörigen (§ 299 Abs.3) vorlag.
Die Entscheidung wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
(OGH 10.2.99; 13 Os 7/99)
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ASVG : Kein Ruhen von Leistungsansprüchen bei |
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Haftunterbrechung (§ 89 ASVG) |
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Der OGH hat klargestellt,daß bei einer Unterbrechung des Strafvollzuges oder Maßnahmenvollzuges (§§ 99 u. 166 StVG) Leistungen aus der Krankenversicherung nicht gem. § 89 ASVG ruhen.
Bei Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe gilt somit der volle Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
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Staatsbürgerschaftsgesetz - Verleihungshindernis der fehlenden |
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Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 10 Abs. 1 Z.7 StbG) |
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Die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG kann auch durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährleistet sein.
(VwGH vom 11.3.1998, 97/01/0898)
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Fremdengesetz - Ausweisung wegen Scheinehe |
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(§§ 34 Abs.1 Z. 3 und 37 FRG) |
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Die Eingehung einer Scheinehe kann die Annahme rechtfertigen, daß der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung gefährdet. Um eine solche Prognose treffen zu können, ist nicht allein auf dieses Fehlverhalten Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den seither verstrichenen Zeitraum und das Verhalten während dieses Zeitraums. Je länger die Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten zuzumessen, wenn der Fremde kein (weiteres) fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten gesetzt hat, außer sich (neuerdings) auf die Scheinehe zu berufen.
(VwGH vom 19.10.1999; 99/18/0184)
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Sozialhilfe : Hilfsbedüftig bleibt hilfsbedürftig - |
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trotz Unterhaltsanspruch ! |
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Einem im Sinne des §1 Abs. 3 Vorarlberger SHG Hilfsbedürftigen ist Sozialhilfe ungeachtet allfälliger Unterhaltsansprüche zu gewähren. Die Frage ob und in welchem Ausmaß Angehörige des Hilfsbe-dürfigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Ersatzleistung herangezogen werden können, ist nicht im Verfahren betreffend die Gewährung von Sozialhilfe an den Hilfsbedürftigen, sondern in einem allen-falls gegen den Ersatzpflichtigen zu führenden Verfahren nach § 11 Abs. 3 Vorarlberger SHG zu klären.
Eine Einschränkung der zuzuerkennenden Leistung im Hinblick auf das Vorhandensein unterhaltspflichtiger Angehöriger ist daher rechtswidrig.
(VwGH vom 18.1.2000; 99/11/0154)
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Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe - Antrag ist Antrag |
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Auch wenn ein Antragsteller im Antragsformular durch Ankreuzen eindeutig die Leistung von Arbeitslosengeld begehrt und die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist die Behörde von Amts wegen verpflichtet weiter zu prüfen, ob nicht andere Leistungsansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Notstandshilfe) zustehen.
(VwGH vom 20.12.2000; 2000/08/0090)
Außerdem: 3-Jahres-Frist für NH-Antrag bei Nichtösterreichern erstreckbar !
Eine Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe ist nach § 33 Abs. 4 AlVG, daß sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Karenz-geld um die Notstandshilfe bewirbt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im selben Erkenntnis neuerlich klargestellt, daß jene Zeiten, in denen der Antragsteller auf Grund der verfassungswidrigen Rechtslage (§ 34 AlVG sah verfassungswidrig bis 31.7.99 die österreichische Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für Notstandshilfebezug vor) vom Notstandshilfebezug ausgeschlossen war, nicht in diese dreijährige Frist einzurechnen sind.
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