Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz 2001
Mit 1. Jänner 2002 tritt das neue Gewährleistungsrecht in Kraft. Die Neuerungen betreffen Änderungen vor allem im Bürgerlichen Recht und im Konsumentenschutzgesetz. In der Folge werden die wesentlichsten Inhalte erläutert:
1. Änderungen im ABGB:
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Bisher 6 Monate nunmehr 2 Jahre Gewährleistung |
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Die Frist, innerhalb derer ein Mangel an beweglichen Sachen geltend gemacht werden kann (und damit auch einklagbar ist) wird von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert. Voraussetzung dafür ist, daß die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Davon wird ausgegangen, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten auftritt. Tritt er später, jedoch vor Ablauf der 2-Jahresfrist auf, ist diese Vermutung gegebenenfalls zu beweisen. (§ 924 ABGB)
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Verbindlichkeit von "Öffentlichen Aussagen" und Werbung |
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Welche Eigenschaften eine mängelfreie Sache haben muß, ergibt sich nicht nur aus dem Vertrag, sondern auch aus allen Öffentlichen Äüßerungen; insbesondere also auch aus Werbeaussagen. (§ 922 Abs.2 ABGB)
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Gewährleistung primär durch Verbesserung oder Austausch, |
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sekundär durch Preisminderung oder Wandlung |
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In erster Linie ist der Gewährleistungsanspruch durch Reparatur oder Austausch der Sache zu erfüllen, erst in zweiter Linie durch Preisreduktion (z.B. bei leichten Beschädigungen, die die Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigen) oder Geldrückgabe im Austausch gegen das mängelbehaftete Produkt (kein Recht auf "Geld zurück" es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart). (§ 932 ABGB)
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Neu: Gewährleistung schließt auch Schadenersatzansprüche ein |
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Hat der Übergeber einer Sache den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern (für Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit des Produkts dem Übernehmer entstanden sind). (§ 933 a ABGB)
2. Änderungen im KSchG:
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Sämtliche Kosten zu Lasten des Unternehmers |
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Für Verbrauchergeschäfte gilt nunmehr, daß der Unternehmer sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung zu tragen hat; also auch Versand-, Montage- und sonstige Kosten. (§ 8 KSchG)
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Umgehungsverbot, aber Ausnahme für gebrauchte Sachen |
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Bei Verbrauchergeschäften ist keine Beschränkung des gesetzlichen Gewährleistungsrechts zulässig (z. B. durch vertragliche Vereinbarung einer kürzeren Frist). Einzige Ausnahme: Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen kann vertraglich auf ein Jahr beschränkt werden. (§ 9 KSchG)
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Garantieverbindlichkeit von Werbeaussagen |
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Die Verbindlichkeit von Garantien bei Verbrauchergeschäften erstreckt sich auch auf Werbeaussagen. (Dies gilt natürlich nur für objektivierbare Aussagen: "der beste...", " die schnellste...", oder "das weißeste Weiß ..." wird wohl kaum erfolgreich einzuklagen sein). (§ 9 b KSchG)
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Gewährleistung auch für Montageanleitungen |
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Unternehmer leisten gegenüber Verbrauchern nicht nur für eigene Montagefehler Gewähr, sondern auch für fehlerhafte Montageanleitungen (!). (§ 9 a KSchG)
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In diesem Zusammenhang eine kurze Übersicht zur |
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Begriffsklärung: |
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Gewährleistung: Anspruch richtet sich in der Regel gegen den Händler, der eine Sache verkauft - und die eben 2 Jahre lang zu halten bzw. klaglos zu funktionieren hat.
Produkthaftung: Hier geht es um Verletzungen, Gesundheitsschädigung oder Tod, verursacht durch ein mit Fehlern behaftetes Produkt. Hier haftet der Hersteller oder Importeur des Produkts. Falls dieser nicht zu ermitteln oder nicht erreichbar ist, derjenige, der das Produkt in Verkehr gebracht hat.
Garantie: Haftung des Herstellers für Mängelfreiheit des Produkts. (Betrifft nicht unmittelbar das Innenverhältnis zwischen Händler und Käufer: Hier gilt das Gewährleistungsrecht !)
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