Eherechts-Änderungsgesetz 1999

Gemessen an der langen Vorbereitungszeit, brachte das seit 1.1.2000 geltende neue Eherecht kaum spektakuläre Veränderungen. Einige wichtige davon seien hier kurz umrissen.

Geldunterhalt auch bei aufrechter Ehe  

Künftighin besteht die Möglichkeit auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft nicht nur ein "Taschengeld", sondern tatsächlichen Geldunterhalt zu fordern (§ 94 Abs.3 ABGB):

"Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre" (§ 94 Abs.3 1.Satz ABGB)

Verpflichtung erwerbstätiger Ehegatten zur Mithilfe im Haushalt  

Durch Änderung des letzten Satzes in § 95 ABGB wird dem partnerschaftlichen Prinzip in der Ehe, insbesondere der Forderung einer gerechteren "Lastenverteilung" Rechnung getragen:

"Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 (Anm.: Partnerschaftliche Ausgewogenheit) zur Mithilfe verpflichtet."

Ehebruch nicht mehr absoluter Scheidungsgrund  

Die absoluten Scheidungsgründe des § 47 (Ehebruch) und des § 48 (Verweigerung der Fortpflanzung) EheG wurden aufgehoben. Dafür wurde § 49 EheG (Generaltatbestand für Eheverfehlungen, die bei Zerrüttung Scheidungsgründe sind) erweitert:

"Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat." (§ 49, 2.Satz EheG)

Neu: Verschuldensunabhängiger Unterhalt  

Während bisher nach Scheidungen ohne Schuldausspruch Unterhaltsregelungen ohne gesetzliche "Vorgaben" bzw. lediglich im Sinne des sogenannten "Billigkeitsunterhalts" möglich waren (§ 69 Abs.3 EheG), wurden durch den § 68a nunmehr die Voraussetzungen für einen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch

* auf Grund von Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (§ 68a Abs.1) und
* auf Grund mangelnder Erwerbsmöglichkeiten wegen Haushaltsführung (§ 68a Abs.2)

verbindlich geregelt.

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