Strafprozessnovelle 1999 - Diversionsgesetz

Seit 1.1.2000 ist die Strafprozessnovelle 1999 in Kraft.
Damit wurde ein vorläufiger Schlußpunkt gesetzt unter eine bereits 5 Jahre dauernde, mitunter sehr kontroversielle Diskussion über die Möglichkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit diversioneller Maßnahmen als Alternative zur traditionellen Strafverfolgung.

Kernstück des Gesetzes ist die Einfügung des IX.a Hauptstücks mit den §§ 90a bis 90m in die Strafprozeßordnung. Titel: "Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrags, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) "

Ohne hier auf Details des sog. "Diversionsgesetzes" eingehen zu wollen, sei das Wesentliche hier kurz umrissen: Generell gilt, daß die Eingriffe in die persönliche Lebensgestaltung bei allen vier Formen der Diversion zwar sehr hoch sind, jedoch grundsätzlich vom Prinzip der Freiwilligkeit getragen werden. Es gilt das ausdrückliche Recht des Beschuldigten auf die Durchführung eines Strafverfahrens ! Auf der anderen Seite sind die Interessen des Verletzten zentrales Thema der Novelle. Sie sind Maßgabe für die Wahl der Diversionsform.

Als Voraussetzung für alle Formen der Diversion gilt :

Hinreichende Klärung des Sachverhalts aufgrund klarer Beweisergebnisse
Keine spezial- oder generalpräventiven Bedenken
Im Erwachsenenstrafrecht sind nur Einzelrichterdelikte diversionsgeeignet
Die Schuld des Verdächtigen darf nicht als schwer anzusehen sein
Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben

Sind die Voraussetzungen erfüllt, liegt es nicht etwa im Ermessen des Staatsanwalts bzw. Richters, diversionell vorzugehen, sondern sie sind dazu verpflichtet, aus den 4 Möglichkeiten diversioneller Erledigung die angemessene zu wählen. Diese sind:

Außergerichtlicher Tatausgleich (mit Ausgleich der Tatfolgen, Übernahme von Verpflichtungen etc.),

Probezeit (Bestimmung einer Probezeit, allenfalls Betreuung durch einen Bewährungshelfer, Erfüllung bestimmter als Weisung auferlegter Verpflichtungen oder beides),

Gemeinnützige Leistungen (Unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Verdächtigen, Schadenswiedergutmachung oder sonstiger Tatfolgenausgleich) und

Zahlung eines Geldbetrags (Zahlung einer vom Staatsanwalt/Richter festzusetzenden "Geldbuße", ggf. Schadenswiedergutmachung)


Neben den Neuerungen hinsichtlich diversioneller Entscheidungen enthält die Strafprozeßnovelle 1999 weitere Bestimmungen, die zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Diversion stehen, nichtsdestoweniger aber für die Arbeit in der rechtsnahen Sozialarbeit von Bedeutung sein können:

Neufassung der §§ 41 (2) und 393a StPO : Verfahrenshilfe

Seit 1.1.2000 gilt, daß der Beschuldigte, dem ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde, verpflichtet werden kann, einen Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu leisten. Dies unter der Voraussetzung, daß dem Beschuldigten aufgrund seiner Vermögenslage zwar nicht zugemutet werden kann, die Kosten seiner Verteidigung zur Gänze zu tragen, jedoch ein Teil davon durchaus zumutbar ist solange "sein oder seiner Familie ... zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird." (Zur Verfahrenshilfe siehe auch "Fragen und Antworten") .

Neufassung des § 149c StPO : Telefonüberwachung

Die Umstrukturierung des österreichischen Fernmeldewesens (Privatisierung) hat es mit sich gebracht, daß die Telefonüberwachung nicht mehr "im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden" stattfinden kann. Die entsprechende Wortfolge wurde daher aus dem Gesetzestext gestrichen. Die Folge : Mangels "Einvernehmen" muß nun jenes Gericht, das eine Telefonüberwachung anordnet, dem Betreiber eines Telekommunikationsdienstes die Kosten für dessen Mitwirkung an der Telefonüberwachung in angemessenem Umfang ersetzen. Diese Kosten sind bei der Bestimmung des Pauschalbetrags für Verfahrenskosten (§ 381 StPO) zu berücksichtigen. Diesbezüglich liegt im übrigen bereits eine OGH-Entscheidung (vom 18.6.1998 zu 15 Os 40-55/98 ) vor.

Neufassung der §§ 427 (3) und 478 (3) StPO : Abwesenheitsurteil

Ein Abwesenheitsurteil wird nicht mehr rechtskräftig, wenn ein Beschuldigter nach erfolgreichem Einspruch der neuerlich anberaumten Hauptverhandlung wieder fernbleibt. Nach der neuen Rechtslage ist in diesem Fall wiederum ein Abwesenheitsurteil zu erlassen, gegen das wiederum Einspruch erhoben werden kann (dem ohnedies nur stattzugeben ist, wenn der Beschuldigte durch ein unabwendbares Hindernis von der Verhandlungsteilnahme abgehalten wurde). Nach wie vor kann natürlich ein Einspruch mit einer Berufung verbunden werden.

 
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