VII. Rechte und Interessen des Verletzten  

§ 90i
(1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Verletzten zuprüfen und, soweit sie berechtigt sind, im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Um beurteilen zukönnen, ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich undzweckmäßig ist, hat der Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zuveranlassen. Der Verletzte hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfallsso bald wie möglich umfassend über seine Rechte zu belehren und über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Vor einem Rücktritt von der Verfolgung ist er zuhören, soweit dies nach Maßgabe seiner Interessen geboten erscheint.
(2) Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tatbeizutragen. Gleiches gilt für den Fall, daß der Verdächtige eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt.

VIII. Belehrung des Verdächtigen  

§ 90j
(1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über diesonstigen Umstände, die eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 90h Abs. 2), über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388) sowie über die Registrierung nach § 90m.
(2) Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 1 und 4 sowie 90f Abs.1 und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen durch den Staatsanwalt § 80 anzuwenden.

IX. Gemeinsame Bestimmungen  

§ 90k
(1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der Staatsanwalt oder das Gericht den Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für denaußergerichtlichen Tatausgleich ersuchen, mit dem Verletzten, mit dem Verdächtigen und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zuäußern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein außergerichtlicher Tatausgleich zweckmäßig wäre. Zu diesem Zweckkann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen führen sowie den Verletzten, den Verdächtigenund andere Personen hören.
(2) Die Probezeit nach § 90f Abs. 1 sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samtallfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3) werden in die Verjährungszeit nichteingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB).


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