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VII. Rechte und Interessen des Verletzten |
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§ 90i
(1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Verletzten zuprüfen und, soweit sie berechtigt sind, im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Um beurteilen zukönnen, ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich undzweckmäßig ist, hat der Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zuveranlassen. Der Verletzte hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfallsso bald wie möglich umfassend über seine Rechte zu belehren und über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Vor einem Rücktritt von der Verfolgung ist er zuhören, soweit dies nach Maßgabe seiner Interessen geboten erscheint.
(2) Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tatbeizutragen. Gleiches gilt für den Fall, daß der Verdächtige eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt.
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VIII. Belehrung des Verdächtigen |
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§ 90j
(1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über diesonstigen Umstände, die eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 90h Abs. 2), über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388) sowie über die Registrierung nach § 90m.
(2) Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 1 und 4 sowie 90f Abs.1 und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen durch den Staatsanwalt § 80 anzuwenden.
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IX. Gemeinsame Bestimmungen |
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§ 90k
(1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der Staatsanwalt oder das Gericht den Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für denaußergerichtlichen Tatausgleich ersuchen, mit dem Verletzten, mit dem Verdächtigen und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zuäußern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein außergerichtlicher Tatausgleich zweckmäßig wäre. Zu diesem Zweckkann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen führen sowie den Verletzten, den Verdächtigenund andere Personen hören.
(2) Die Probezeit nach § 90f Abs. 1 sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samtallfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3) werden in die Verjährungszeit nichteingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB).
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Wie wichtig Datenschutz und Datensicherheit ist und welche Folgen Lücken im Sicherheitskonzept haben können zeigen uns Studien und Meldungen der Medien. |
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Gefährlicher Angriff |
Wird einem Unmündigen oder Jugendlichen eine mit Strafe bedrohte Handlung angelastetund ist aus diesem Anlaß eine Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung zu besorgen, so ist zu prüfen, ob familienrechtliche oder jugendwohlfahrts
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Da unter "gefährlichem Angriff" im Sinne des Sicherheitspolizei - gesetzes (das damit nicht eine persönliche Attacke, sondern generell den Angriff auf ein Rechtsgut meint) etwas anderes zu verstehen ist.
Ein gefährlicher Angriff ist alles Verhalten, das der Vorbereitung ... |
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Arbeitslosengeld
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Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Der Grundbetrag wird ab 1.1.2001 mit einem Prozentsatz des Arbeitseinkommens begrenzt und... |
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| Sozialhilfe: Regress beim Ex-Gatten |
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Was, bitte, ist eine Tagesmutter ? |
Der Regress des Sozialversicherungs - trägers beim geschiedenen Ehegatten ist auch nach Unterhaltsverzicht im Zuge der Scheidung möglich.
Ein Regress des Sozial - versicherungs - trägers ist unter den in § 42 NÖ SHG geregelten Voraussetzungen ... |
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Eine wesentliche Neuerung in der Novelle zum Jugendwohlfahrts - gesetz betrifft die " Tagesbetreuung ": Erstmals wird durch den neu eingefügten § 21a unmißverständlich definiert, wer als "Tagesmutter", als "Tagesvater"... |
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| Datenschutzgesetz |
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Eherechts Änderungsgesetz |
Das Datenschutzgesetz 2000 (in Kraft seit 1.1.2000) ist nicht nur das bislang umfangreichste, sondern auch inhaltlich umfassendste Gesetz dieser Art in Österreich. Es regelt nicht nur die Verwendung personenbezogener Daten, die Auskunftsrechte Betroffener und die Zulässigkeit der Weitergabe von Daten, sondern geht mit... |
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Künftighin besteht die Möglichkeit auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft nicht nur ein "Taschengeld", sondern tatsächlichen Geldunterhalt zu fordern (§ 94 Abs.3 ABGB):
"Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten... |
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