IV. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit  

§ 90f
(1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einerstrafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahrenvorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung überden vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.
(2) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgungüberdies davon abhängig zu machen, daß sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteiltwerden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabeikommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräftengutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
(3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 90j zu belehren. Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgungvoraussetze, daß er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen undsich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Mitteilung und Belehrungsowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29bdes Bewährungshilfegesetzes).
(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglicheinzuleiten oder fortzusetzen ist.

V. Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem
  Tatausgleich  

§ 90g
(1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einerstrafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat einzustehen undsich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, daß er aus der Tatentstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenner erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.
(2) Der Verletzte ist in Bemühungen um einen außergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmungabhängig, es sei denn, daß er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nichtberücksichtigungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§90i).
(3) Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den Verletzten und den Verdächtigenüber die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs sowie im Sinne der §§ 90i und 90jzu belehren und bei ihren Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zuunterstützen (§ 29a des Bewährungshilfegesetzes).
(4) Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten undderen Erfüllung zu überprüfen. Einen abschließenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Verdächtige seinen Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, daß unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß ein Ausgleichzustande kommt.


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