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IXa. Hauptstück |
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Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nachaußergerichtlichem Tatausgleich (Diversion)
1. Allgemeines
§ 90a
(1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einerstrafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhaltsfeststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafungjedoch im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder
2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oder
4. einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g) nicht geboten erscheint, um den Verdächtigenvon strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andereentgegenzuwirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichtsfällt,
2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
§ 90b
Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückessinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklagedas Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den fürden Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß einzustellen.
III. Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen
§ 90d
(1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einerstrafbaren Handlung vorläufig zurücktreten, wenn sich der Verdächtige ausdrücklich bereiterklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlichgemeinnützige Leistungen zu erbringen.
(2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Verdächtigen zum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist.
(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nachgemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binneneiner zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schadengutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist.
(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, abervorläufig unterbleiben werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Der Staatsanwalt hat den Verdächtigen dabei im Sinne des § 90j zubelehren; er kann auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglichvorzulegen ist.
(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß §90h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.
§ 90e
(1) Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nichtmehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen; auf einegleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit des Verdächtigen ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Verdächtigen darstellen würden, sindunzulässig.
(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben jeweils eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu führen und erforderlichenfalls zuergänzen. In diese Liste ist auf Verlangen jedermann Einsicht zu gewähren.
(3) Fügt der Verdächtige bei der Erbringung gemeinnütziger Leistungen der Einrichtung oderderen Träger einen Schaden zu, so ist auf seine Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden. Fügt der Verdächtige einem Dritten einen Schadenzu, so haftet dafür neben ihm auch der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht.
(4) Der Bund hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der diegemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann er Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Verdächtigen ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.
(5) Erleidet der Verdächtige bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinnenach.