VIERTER ABSCHNITT
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Freiwillige Betreuung |
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§ 27a
(1) Soweit eine Betreuung oder weitere Betreuung von Personen notwendig oder zweckmäßig erscheint, umsie von der Begebung strafbarer Handlungen abzuhalten und die Übernahme der Betreuung ohne Beeinträchtigung der Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe möglich ist, können die Leiter derDienststellen für Bewährungshilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung der betreffenden Personen anordnen:
1. eine Betreuung in den Fällen einer unbedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme,
2. eine weitere Betreuung in den Fällen einer bedingten Verurteilung, einer bedingten Nachsicht einer Strafeoder eines Strafteiles oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder einerbedingten Entlassung, wenn die Probezeit abgelaufen ist.
(2) Die Anordnung gilt für die den Umständen nach erforderliche Zeitdauer, längstens aber für die Zeit vondrei Jahren nach der unbedingten Entlassung oder dem Ablauf der Probezeit. Die Bestellung endet jedenfalls,sobald derselben Person vom Gericht ein Bewährungshelfer bestellt worden ist. Erklärt die betreute Personausdrücklich, auf eine weitere Betreuung zu verzichten, oder entzieht sie sich beharrlich dem Einfluß desBewährungshelfers, so hat der Leiter der Dienststelle die Einstellung der Betreuung anzuordnen.
(3) Die Zahl der nach dieser Bestimmung betreuten Personen darf im Fall eines hauptamtlich tätigenBewährungshelfers nicht mehr als ein Fünftel der von ihm insgesamt betreuten Personen, bei einemehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer nicht mehr als zwei betragen; hierauf ist bei der Auswahl desBewährungshelfers Bedacht zu nehmen.
(4) Für die Betreuung nach Abs. 1 gelten § 52 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und der zweite und dritte Abschnitt dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:
1. An die Stelle des Gerichtes tritt jeweils der Leiter der Dienststelle (Geschäftsstelle) für Bewährungshilfe;
2. der zur Betreuung bestellte Bewährungshelfer hat innerhalb der ersten sechs Wochen einen ersten Berichtzu erstatten und sich in seinen Berichten jeweils auch zur Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Betreuungzu äußern.
FÜNFTER ABSCHNITT
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Beirat für Bewährungshilfe |
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§ 28
(1) Ist die Führung der Bewährungshilfe einer oder mehreren privaten Vereinigungen übertragen, so wird beimBundesministerium für Justiz ein Beirat für Bewährungshilfe eingerichtet.
(2) Der Beirat ist berechtigt, sich von der Tätigkeit der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigungen durch Aussprachen mit den Vertretern dieser Vereinigungen, durch Besuche von Geschäftsstellen der Vereinigungen, durch Einholung von Auskünften des Bundesministeriums für Justiz, der Vereinigungen und auf andere geeignete Weise ein Bild zu machen, Anregungen entgegenzunehmen unddazu Stellung zu nehmen. Er hat weiters das Recht, alljährlich über seine Tätigkeit dem Bundesministeriumfür Justiz zu berichten und Anregungen zu erstatten.
(3) Die im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien sind berechtigt, in den Beirat insgesamtsechs Personen ihres Vertrauens zu entsenden. Dabei hat auf jede Partei wenigstens eine Vertrauenspersonzu entfallen; im übrigen ist das Kräfteverhältnis der Vertretung im Hauptausschuß zu berücksichtigen. Die Vertrauenspersonen dürfen weder aktive Beamte oder Vertragsbedienstete aus dem Verwaltungsbereich desBundesministeriums für Justiz noch Mitglieder oder Angestellte der mit der Führung der Bewährungshilfebetrauten privaten Vereinigungen sein. Eine weitere Person ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung aber sein Stellvertreter, hat den Beirat mindestens einmal injedem Kalenderjahr schriftlich einzuberufen. Ferner ist der Beirat schriftlich einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich begehrt; in diesem Falle hat die Sitzung binnen vier Wochenstattzufinden, nachdem das Verlangen gestellt worden ist. Der Beirat kann nur in Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens zweier weiterer Mitglieder tätig werden und Beschlüsse nur fassen, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheitgefaßt.
(6) Die Mitglieder des Beirates sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, Jedermanngegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer beteiligten Person gelegen ist. Die Verletzung dieser Pflicht auf die in § 301 Abs. 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete Weise ist nach dieserBestimmung zu bestrafen.
(7) Die Tätigkeit der Vertrauensperson ist eine ehrenamtliche.