Zuständigkeit  

§ 23
Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Anordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.

DRITTER ABSCHNITT

Mitwirkung privater Vereinigungen Führung der Bewährungshilfe
  durch private Vereinigungen  

§ 24
(1) Der Bundesminister für Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einerprivaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt undzur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über Inhalt und Umfangder übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung durch den Bundesminister für Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen der Vereinigungsowie über das vom Bundesministerium für Justiz an die Vereinigung zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Justiz unbeschadet der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14 in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und § 26 ergeben.
(2) Soweit die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften deszweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist. Die Vereinigung hat die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet des § 26 durch bei ihr angestellte und für die Durchführung von Aufgaben der Bewährungshilfe geeignete Personen zu besorgen. Die §§ 19 Abs. 5 und 20Abs. 5 gelten für diese Personen sinngemäß.
(3) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadetder dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durchdie gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittelgezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissenüber ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

Verwendung sensibler Daten  

§ 25
Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz übertragen wurde oder die Einrichtungen für Entlassenenhilfe nach Artikel II des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, BGBl. Nr. 578, betreiben, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, Daten über Straftaten, strafgerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen zu verwenden.

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung  

§ 26
(1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendungder dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:
1. Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.
2. Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendetwerden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.
3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe (§26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dortausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und derBundespersonalstelle vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigunghiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.
(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keineBeamten neu zur Verfügung gestellt werden.


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