Pflichten des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes  

§ 20
(1) Der Bewährungshelfer hat seine Aufgabe mit tunlichster Schonung der Ehre des Schützlings zu erfüllen.
(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,
2. wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,
3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung. Die Berichte sind schriftlich zu erstatten, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt.
(3) Schriftliche Berichte sind im Wege der Dienststelle für Bewährungshilfe zu übermitteln. Der Dienststellenleiter hat die Berichte, wenn es nach seiner eigenen Kenntnis des Einzelfalles und nach seinenKenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Bewährungshilfe erforderlich ist, ergänzen zu lassen oderauch selbst zu ergänzen; die Ergänzung ist als solche zu kennzeichnen. Den wesentlichen Inhalt mündlicherstatteter Berichte hat der Bewährungshelfer in seinen Akten festzuhalten und dem Dienststellenleiter zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Bewährungshelfer hat die wesentlichen Vorkommnisse bei der Betreuung seines Schützlings in einem Tagebuch festzuhalten. Aus dem Tagebuch müssen der Stand der Betreuung und die jeweiligen nächsten Zielsetzungen der Betreuungsarbeit jederzeit ersichtlich sein.
(5) Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer ist, außer wenn er eine amtliche Mitteilung zu machen hat, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Die Verletzung dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (§ 301 desStrafgesetzbuches).

Arbeitszeit und Dienststunden der Bewährungshelfer  

§ 21
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer und anderer in der Dienststelle für Bewährungshilfe beschäftigter Personen hat der für die übrigen Bundesbediensteten zu entsprechen.
(2) Der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer hat in der Dienststelle insoweit anwesend zu sein, als es zurgewissenhaften Ausführung seiner dort zu verrichtenden Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Im übrigen ister bei seiner Tätigkeit an keine festen Dienststunden gebunden.

Wechsel in der Person des Bewährungshelfers  

§ 22
(1) Der Dienststellenleiter hat den einem Rechtsbrecher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und anseiner Stelle einen anderen Bewährungshelfer zu bestimmen,
1. wenn der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Dienststand ausscheidet oder für eine andere Dienststelle bestellt wird oder der ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) ausgeschieden wird, oder
2. wenn der Bewährungshelfer wegen seines Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründenvoraussichtlich für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum verhindert ist, dem Schützling weiterhin Bewährungshilfe zu leisten, oder wenn der Bewährungshelfer hiezu nicht geeignet ist.
(2) Nimmt der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Dienststelle für Bewährungshilfe, so hat der Dienststellenleiter den bisher bestellten Bewährungshelfer zuentheben, es sei denn, daß die Fortführung der Bewährungshilfe durch diesen zweckmäßigererscheint als ein Wechsel in dessen Person und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. An Stelle des enthobenenBewährungshelfers hat der nunmehr zuständige Dienststellenleiter einen Bewährungshelfer seinerDienststelle (§ 17 Abs. 1) zu bestimmen. Die Enthebung des bisher bestellten Bewährungshelfers wird erst mitder Bestellung des neuen Bewährungshelfers wirksam. Das Gericht ist von der Neubestellung zuverständigen.
(3) Wird die Bewährungshilfe vorzeitig aufgehoben (§ 52 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), so hat das Gerichtdies dem Leiter der zuständigen Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 17 Abs. 1) mitzuteilen, der den Bewährungshelfer zu entheben hat. Endet die Bewährungshilfe mit dem Ablauf der Probezeit oder des sonstvom Gericht bestimmten Zeitraums (§ 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), so gilt der Bewährungshelfer als mitdiesem Zeitpunkt enthoben.

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