Vorgesetzte Behörde  

§ 14
Die Dienststellen für Bewährungshilfe unterstehen dem Bundesministerium für Justiz, das auch über Berufungen gegen Bescheide der Dienststellen zu entscheiden hat.

ZWEITER ABSCHNITT

Durchführung der BewährungshilfeVorbereitung der Anordnung
  der Bewährungshilfe  

§ 15
Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher Bewährungshilfe anzuordnen sei, so hat es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfeeinzuholen, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.Bestimmung des Bewährungshelfers

§ 16
Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zubestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung desDienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.

Auswahl des Bewährungshelfers  

§ 17
(1) Als Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (§ 12Abs. 1) dieser Dienststelle eingetragen ist.
(2) Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichenVerhältnisse des Rechtsbrechers am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.
(3) Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht mehr als 30 und ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen; hierauf ist bei der Auswahl Bedachtzu nehmen.

Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe  

§ 18
Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so hat es den Rechtsbrecher über diese zu belehren.

Rechte des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes  

§ 19
(1) Der Bewährungshelfer hat das Recht, mit dem Schützling zusammenzutreffen. Ist es dem Bewährungshelfer sonst nicht möglich, mit dem Schützling zusammenzutreffen, so hat das Gericht auf Antragdes Bewährungshelfers den Schützling vorzuladen.
(2) Wird eine Haft über den Schützling verhängt oder eine über ihn verhängte Haft aufgehoben, so ist der Bewährungshelfer davon zu verständigen. Das Recht, einen verhafteten Schützling zu besuchen, steht demBewährungshelfer in gleichem Umfang zu wie einem Rechtsbeistand des Verhafteten.
(3) Alle Behörden und Dienststellen haben dem Bewährungshelfer die erforderlichen Auskünfte über den Schützling zu erteilen und ihm Einsicht in die Über den Schützling geführten Akten zu gewähren, wenn keinewichtigen Bedenken dagegen bestehen.
(4) Erfordert es der Zweck der Bewährungshilfe, so haben der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, der Leiter der Schule, der Leiter der Berufsausbildung sowie der Dienstgeber dem Bewährungshelfer Auskunft über den Lebenswandel und die Arbeitsleistung des Schützlings zu erteilen.
(5)Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer steht in Ausübung seines Amtes einem Beamten (§ 74 Z. 4 desStrafgesetzbuches) gleich.


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