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Heime für Bewährungshilfe |
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§ 13
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat jährlich auf Grund gutächtlicher Äußerungen der Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe, in deren Sprengel geeignete Heime (Abs. 3) bestehen oder die Einrichtungsolcher Heime beabsichtigt ist, für das folgende Kalenderjahr festzustellen, bei wie vielen Schützlingen wegendes Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werdenkönnte.
(2) Auf Grund dieser Feststellung hat das Bundesministerium für Justiz jährlich mit privaten Vereinigungen, die sich bereit erklären, Schützlinge in geeignete Heime (Abs. 3) aufzunehmen, Verträge abzuschließen. Indiesen Verträgen ist eine Vergütung des Aufwandes zu vereinbaren, der diesen Vereinigungen darauserwächst, daß sie in ein solches Heim Schützlinge aufnehmen, die entweder darum ersucht haben und beidenen es das Bundesministerium für Justiz für zweckmäßig erachtet hat (Abs. 7) oder denen einedahingehende Weisung (§ 51 des Strafgesetzbuches) erteilt worden ist. Die Vergütung hat auch die Kosteneiner angemessenen Verpflegung der Schützlinge in den Heimen zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig und zweckmäßig ist.
(3) Ein Heim ist geeignet, wenn
1. das Heim von einer Person geleitet wird, die Anstellungserfordernisse für den Dienst eines hauptamtlichtätigen Bewährungshelfers oder eines Erziehers der Verwendungsgruppe L 2 erfüllt,
2. in dem Heim nur Personen desselben Geschlechtes untergebracht werden oder im Fall der Unterbringungvon Personen verschiedenen Geschlechtes die zur Wahrung der Zwecke der Unterbringung geboteneräumliche Trennung gewährleistet erscheint,
3. die in das Heim aufgenommenen Schützlinge verpflichtet sind, für die ihnen gewährte Unterkunft undallfällige Verpflegung ein ihren Verhältnissen angemessenes Entgelt zu entrichten,
4. die Heimordnung jede dem Zweck der Bewährungshilfe abträgliche Benützung des Heimes verbietet und
5. Personen, die trotz Abmahnung beharrlich gegen die Heimordnung verstoßen und dadurch den Zweck derBewährungshilfe gefährden, von der weiteren Unterbringung ausgeschlossen werden.
(4) Das Bundesministerium für Justiz hat auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe einen Vorschuß auf denvermutlichen Aufwand zu gewähren.
(5) Die gutachtlichen Äußerungen (Abs. l) und die Voranschläge (Abs. 4) sind jeweils bis zum 1. Juni jedes Jahres für das darauf folgende Kalenderjahr zu erstatten.
(6) Die Vereinigungen haben für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und mit ihm abzurechnen.
(7) Die Entscheidung darüber, ob ein Schützling der darum ersucht hat, in ein Heim aufgenommen werdensoll, weil sonst wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfevoraussichtlich nicht erreicht werden könnte, steht dem Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe zu, in deren Sprengel der Schützling seinen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn der Zweck der Bewährungshilfe sonst voraussichtlich nicht erreichtwerden könnte, kann der Schützling bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz vorläufig mitZustimmung des Dienststellenleiters in das Heim aufgenommen werden.
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