Beratung der Bewährungshelfer  

§ 7a
Den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern ist Gelegenheit zu Aussprachen über ihre Tätigkeit mit einer Person zu geben, die weder Dienststellenleiter noch in dessen Vertretung Leiter der Besprechungen (§ 7), andenen die betreffenden Bewährungshelfer teilnehmen, oder sonst Vorgesetzter dieser Bewährungshelfer ist. Hiezu sind in der Sozialarbeit erfahrene Personen zu bestellen, die für diese Art der Beratung geschult sindund befähigt erscheinen; sie sind über den Gegenstand der Aussprache jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Beiziehung von Psychiatern und Psychologen  

§ 8
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.
(2) Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (§ 7) eine solche Beratung für erforderlich, so hat ereinen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.

Zusammenkünfte der Dienststellenleiter  

§ 9
Das Bundesministerium für Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunfteinzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.

Tätigkeitsberichte  

§ 10
Die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe haben bis zum 1. März jedes Jahres über die Tätigkeit der Bewährungshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr im Sprengel der Dienststelle dem Bundesministerium für Justiz schriftlich Bericht zu erstatten.

Ausbildung und Fortbildung  

§ 11
Das Bundesministerium für Justiz hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der Bewährungshelfer zusorgen.

Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer  

§ 12
(1) Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und diehiefür geeignet erscheinen (Abs. 3), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobaldsie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnisauszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.
(2) Als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nur aufgenommen werden, wer das 24. Lebensjahr, wenner aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheint, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; im übrigen muß erfähig sein, das Amt eines Geschworenen oder Schöffen auszuüben, wobei jedoch vom Erfordernis derösterreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden kann, wenn dies aus besonderen Gründen gebotenerscheint, um anfallende Betreuungsaufgaben erfüllen zu können. Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits-oder Kriminalpolizei verwendet werden, dürfen nicht als Bewährungshelfer aufgenommen werden.
(3) Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer geeignet erscheint, hat der Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe (Abs. 1) festzustellen. Zu diesem Zweck hat er ein Gespräch mit dem Bewerber zuführen, Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seineberufliche Tätigkeit zu nehmen und eine Auskunft des Strafregisteramtes einzuholen.
(4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie unbeschadet des Abs. 6 der Ersatz der diese Entschädigungübersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 650 S; sie erhöht sich jedoch umein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnittum wenigstens ein Drittel übersteigen.
(5) Erhöht sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März eines Kalenderjahres der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichte Index der Verbraucherpreise gegenüber dem Standvom 1. Jänner 1975 in einem Ausmaß, daß eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 4 genannten Betrageseinen wiederum durch 25 S teilbaren Betrag ergibt oder übersteigt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr den im Abs. 4 genannten Betrag auf diesen durch 25 S teilbaren Betrag zu erhöhen.
(6) Die ehrenamtlichen Bewährungshelfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die ihnendurch die Reise an den Ort der Besprechung (§ 7), durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch dieRückreise verursacht werden. Auf diesen Anspruch finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl 1975/136), über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen mitder Maßgabe Anwendung, daß die Bestimmung der Gebühren dem Dienststellenleiter und die Entscheidungüber eine Beschwerde gegen diese Bestimmung dem Bundesministerium für Justiz zustehen.


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