Aufgaben des Dienststellenleiters  

§ 5
(1) Der Dienststellenleiter hat die Dienststelle zu führen. Außer den in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm die folgenden:
1. Er hat die Tätigkeit der im Sprengel der Dienststelle tätigen Bewährungshelfer zu unterstützen und zuüberwachen und die Bewährungshelfer in der Durchführung der Bewährungshilfe anzuleiten.
2. Er hat über die hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.
3. Er hat die Verbindung mit anderen Stellen und Personen, deren Hilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe benötigt wird, herzustellen und zu pflegen, soweit es sich um Angelegenheitengrundsätzlicher Art handelt.
4. Er hat die täglichen Dienststunden in der Dienststelle für Bewährungshilfe so zu bestimmen, wie es für die Durchführung der Bewährungshilfe im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienststelle am zweckmäßigstenist.
5. Er hat für sich und für jeden einzelnen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer bestimmte Stunden - undzwar jeweils mindestens vier in jeder Woche - für die Vorsprache nicht geladener Parteien festzusetzen unddurch Anschlag in den Amtsräumen kundzumachen.
6. Er hat im Fall einer voraussichtlich sechs Wochen nicht übersteigenden vorübergehenden Verhinderungeines Bewährungshelfers einem oder mehreren anderen Bewährungshelfern die stellvertretende Besorgungder Aufgaben des verhinderten Bewährungshelfers zu übertragen.
7. Er hat, soweit dies mit der Erfüllung der übrigen ihm übertragenen Aufgaben vereinbar ist, auch die Tätigkeit eines Bewährungshelfers auszuüben und die Kanzleigeschäfte der Dienststellen zu besorgen.
(2) Sind in einem Bundesland mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet, so obliegen dem Leiterder Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt hinsichtlich der übrigen Dienststellen indiesem Bundesland noch folgende Aufgaben:
1. Er hat die Tätigkeit der Dienststellenleiter zu unterstützen und zu überwachen und sie in der Durchführungder Bewährungshilfe im Bereich der Dienststelle anzuleiten.
2. Er hat über die Dienststellenleiter die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.
3. Er kann in Angelegenheiten, die über den örtlichen Wirkungsbereich der Dienststelle hinausgehen, die in Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen Aufgaben des Dienststellenleiters an sich ziehen.
4. Er hat mit den Dienststellenleitern jeden Monat eine Besprechung abzuhalten, auf der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind.
5. Er kann, wenn es wegen der Schwierigkeit der zu besprechenden Fälle oder zur Ausbildung zweckmäßigist, die im § 7 vorgesehenen Besprechungen anstelle des Dienststellenleiters unter dessen Beiziehungabhalten.
(3) Das Bundesministerium für Justiz kann unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes (Abs. 2) obliegenden Aufgaben einen anderen hauptamtlich tätigenBewährungshelfer derselben Dienststelle mit dessen ständiger Vertretung in den ihm nach Abs. 2 obliegenden Aufgaben betrauen.

Kanzleipersonal  

§ 6
Können die Kanzleigeschäfte der Dienststelle durch den Dienststellenleiter selbst nicht besorgt werden, sind für die Besorgung dieser Geschäfte Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundes zu bestellen.

Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Bewährungshelfern

§ 7
(1) Der Dienststellenleiter hat mit den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern der Dienststelle alle zweiWochen, mit den ehrenamtlich tätigen jeden Monat eine Besprechung abzuhalten. Ist von häufigerenBesprechungen ein Nutzen für die Bewährungshilfe zu erwarten, der die Nachteile des mit der Teilnahmeverbundenen Zeitverlustes und Kostenaufwandes überwiegt, so haben die Besprechungen in kürzerenZeitabständen zu erfolgen.
(2) Bei diesen Besprechungen ist die Durchführung der Bewährungshilfe für die einzelnen Schützlinge zuerörtern. Die Dienststellenleiter haben dabei darauf hinzuwirken (§ 5 Abs. 1 Z. 1), daß die Bewährungshilfenach einheitlichen Gesichtspunkten und so durchgeführt wird, wie es den gesetzlichen Bestimmungen, denallgemeinen Erkenntnissen über die zweckmäßigste Gestaltung der Bewährungshilfe und den auf denZusammenkünften der Dienststellenleiter (§ 9) gewonnenen Erkenntnissen entspricht.


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