Bewährungshilfegesetz - Novelle 1980

ARTIKEL II

Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen  

Einrichtungen für Entlassenenhilfe
(1) Die Einrichtung und der Betrieb von Stellen, in denen Personen nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit sowie überhaupt um die Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit mit Rat und Tat unterstützt werden, und die Betreuung solcher Personen sind vom Bund zu fördern. Die Förderung hat zu erfolgen:
a) durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel, wobei anzustreben ist, daß aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden;
b) dadurch, daß den Stellen geeignete Beamte und  Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des  Bundesministeriums für Justiz (§ 26 Abs. 1 des Bewährungshilfegesetzes) zur Verfügung gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Einrichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 1 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheint.

(3) Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendungder Zuschüsse alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung derZuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei nichtwidmungsgemäß er Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der im Vorstehenden angeführten Verpflichtungen diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit vonder Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über den jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.

(4) Die Förderung erstreckt sich nicht auf allfällige Tätigkeitender in Abs. 1 bezeichneten Stellen, die diese gegenüber Personen nach Ablauf des ersten auf den Tag der letzten Entlassung folgenden Jahres entfalten.


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