Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen
  und Kursen  

§ 29b
(1) An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (§§ 90d und 90e der Strafprozeßordnung 1975) sowieSchulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie zur Beratung des Verdächtigen während derenDurchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrenePersonen als Vermittler mit.
(2) Der Vermittler unterrichtet den Verdächtigen über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung nach den§§ 90d und 90f der Strafprozeßordnung 1975 sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigenLeistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der Durchführung. Ernimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 90e Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975) auf, holt ihre Zustimmung zurErbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren Art und vom Ausmaß der zuerbringenden Leistungen. Er leitet den Verdächtigen bei seinen Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.
(3) Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zuberichten.
(4) Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt § 29a Abs. 4 und 5 sinngemäß.

SIEBENTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Inkrafttreten, Vollziehung  

§ 30
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1969 in Kraft.
(2) Soweit das Bundesministerium für Justiz bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesentsprechende Maßnahmen zur Vollziehung des IV. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl.Nr. 278, getroffen hat, gelten diese als Maßnahmen im Sinne der §§ 24 Abs. 1, 25 und 26.

§ 31
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.


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