SECHSTER ABSCHNITT
Mitwirkung am außergerichtlichen Tatausgleich sowie Vermittlung bei gemeinnützigen Leistungensowie Schulungen und Kursen

Allgemeine Bestimmungen  

§ 29
(1) Am außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g der Strafprozeßordnung 1975) sowie an der Vermittlung undDurchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) wirkenauch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz mit.
(2) Soweit die Besorgung der im Abs. 1 erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des Gerichtshofes eine Dienststelle für den außergerichtlichen Tatausgleich zu errichten und zu erhalten. Soweit dies wirtschaftlichgeboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar erscheint, können Dienststellengeschaffen werden, die mehrere Sprengel von Gerichtshöfen erster Instanz umfassen.
(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften desersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie § 21 sinngemäß.
(4) Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich dazu zu äußern, welche Vorgangsweise nach demIXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 zweckmäßig wäre (§ 90k Abs. 1 der Strafprozeßordnung1975).
(5) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 90g Abs. 3 derStrafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für denaußergerichtlichen Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Vermittlers (§§ 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.

Konfliktregler  

§ 29a
(1) Am außergerichtlichen Tatausgleich wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind, als Konfliktregler mit.
(2) Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Ernimmt mit dem Verdächtigen und dem Verletzten Verbindung auf und unterrichtet sie über das Wesen desaußergerichtlichen Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenenAuswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Verdächtigen, für die Tat einzustehen, sich mitderen Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat auszugleichen, und belehrt ihn im Sinnedes § 90j der Strafprozeßordnung 1975. Er wahrt die berechtigten Interessen des Verletzten (§ 90g Abs. 2 derStrafprozeßordnung 1975), klärt mit ihm mögliche Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn imSinne des § 90i der Strafprozeßordnung 1975.
(3) Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten (§ 90g Abs. 4 der Strafprozeßordnung 1975). Im Fall eines fehlgeschlagenen Ausgleichsversuchs kann sich der Bericht, soweitweitergehende Informationen eine positive Entwicklung eines Beteiligten gefährden würden, auf die Mitteilungbeschränken, in welchem Umfang Gespräche stattgefunden haben.
(4) Der Konfliktregler ist in Ausübung seiner Tätigkeit befugt, mit Zustimmung des Verdächtigen oder des Verletzten in gerichtliche und verwaltungsbehördliche Akten sowie in solche von Körperschaften desöffentlichen Rechts über Verfahren, welche diese Personen betreffen, Einsicht zu nehmen; auf sein Ersuchensind ihm auch Ablichtungen daraus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Konfliktregler ist im Umfang seiner Tätigkeit jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet,soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Dies gilt insoweit nicht, als er alsZeuge in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt einer getroffenen Ausgleichsvereinbarung vernommenwird.


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