BEWÄHRUNGSHILFEGESETZ (BewHG)

Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz)
Eingearbeitete Bundesgesetzblätter: BGBl. 1969/146, 1974/426, 1978/625, 1980/578, 1984/454, 1987/605,1988/599, 1993/91, 762/1996

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Bewährungshilfegesetz - BewHG

ERSTER ABSCHNITT

Personen und Einrichtungen der BewährungshilfeBewährungshelfer

§ 1
Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.

Hauptamtlich tätige Bewährungshelfer  

§ 2
(1) Für jede Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 3) sind als hauptamtlich tätige Bewährungshelfer geeignete Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppen aund b zu bestellen, die das 24. Lebensjahr, wenn sie aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schonvorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheinen, doch mindestens das 21.Lebensjahr vollendet haben.
(2) Als Bewährungshelfer können auch provisorische Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes bestelltwerden, die sich in Ausbildung befinden.

Dienststelle für Bewährungshilfe  

§ 3
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat am Sitze jedes in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanzfür den Sprengel des Gerichtshofes eine Dienststelle für Bewährungshilfe zu errichten und zu erhalten.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat außerhalb des Sitzes der Dienststelle eine Außenstelle für einen Teildes Sprengels zu errichten und zu erhalten, wenn dies nach dem Verhältnis zwischen der Ersparnis an Zeitund Kosten für die Reisebewegungen und dem Aufwand für die Errichtung und Erhaltung der Außenstellewirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(3) In den Dienststellen und Außenstellen ist dem Bewährungshelfer Gelegenheit zu geben, mit dem Rechtsbrecher, zu dessen Betreuung er bestellt worden ist (dem Schützling), und mit anderen Personen, beidenen dies für die Bewährungshilfe zweckmäßig ist, zu Aussprachen zusammenzutreffen. Außerdem ist demBewährungshelfer in diesen Stellen die Abwicklung des mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Schriftverkehrs zu ermöglichen.

Dienststellenleiter  

§ 4
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat für jede Dienststelle für Bewährungshilfe einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer als Leiter zu bestellen.
(2) Als Dienststellenleiter darf nur bestellt werden, wer seit fünf Jahren, wenn er aber aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Dienststellenleiters geeignet erscheint, dochmindestens seit drei Jahren als Bewährungshelfer hauptamtlich tätig ist und das im § 2 Abs. 1 bezeichnete Ernennungserfordernis erfüllt. Der Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt in einem Bundesland, in dem mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet sind, und der Leiter der Dienststelle in Wien sowie die ständigen Vertreter dieser Leiter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe a sein. Beim ständigen Vertreter des Dienststellenleiters kann von diesem Erfordernis abgesehen werden wenn ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter dieser Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe nicht zur Verfügung steht.
(3) Ist ein Dienststellenleiter verhindert, so hat das Bundesministerium für Justiz einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer mit der Führung der Geschäfte des Dienststellenleiters zu betrauen; das kann auch imvorhinein erfolgen.

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