Bereits seit 1.1.2001 gelten einige neue bzw. geänderte Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
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Arbeitslosengeld |
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Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Der Grundbetrag wird ab 1.1.2001 mit einem Prozentsatz des Arbeitseinkommens begrenzt und zwar mit täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens.
Der Familienzuschlag wurde vereinheitlicht. Die Anrechnung des Partnereinkommens entfällt.
Durch den Ergänzungsbetrag wird das Arbeitslosengeld (Grundbetrag und Familienzuschläge) jedenfalls auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aufgestockt. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß durch diese Erhöhung der Leistung
1. Arbeitslose, denen kein Familienzuschlag zusteht, nicht mehr erhalten als maximal 60% des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage bzw.
2. Arbeitslose, denen Familienzuschläge zuzuerkennen sind, nicht mehr erhalten als 80% des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage.
Die Mindestbeschäftigungsdauer für den neuerlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde von 26 auf 28 Wochen angehoben.
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Notstandshilfe |
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Die Notstandshilfe beträgt 95 % des vorher bezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt. In den übrigen Fällen gebührt als Notstandshilfe 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes.
Darüber hinaus orientiert sich die Notstandshilfe an der Länge des Zeitraumes, für den das davorliegende Arbeitslosengeld zuerkannt wurde. Schließt die Notstandshilfe an einen Arbeitslosengeldbezug in der Dauer von 20 Wochen an, darf der Grundbetrag nach Einkommensanrechnung nicht höher als mit dem Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes festgelegt werden. Bei einem Bezug von Arbeitslosengeld in der Dauer von 30 Wochen ist der Grundbetrag der Notstandshilfe durch die Höhe des Existenzminimums begrenzt.
Notstandshilfe gebührt zeitlich unbegrenzt, sie wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach ist neuerlich ein Antrag auf Notstandshilfe zu stellen.